Norm
ABGB §1320 ARechtssatz
Das oberösterreichische Polizeistrafgesetz sieht eine Verwaltungsstrafe bei der Verletzung der Verwahrungspflicht eines Tierhalters vor, enthält aber keine näheren Ausführungen zum Inhalt der Verwahrungspflichten. Eines Rückgriffs auf dieses Landesgesetz zur Haftungsbegründung bedarf es daher bei einem nach § 1320 ABGB zu beurteilenden Fall nicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111344Dokumentnummer
JJR_19981218_OGH0002_0060OB00264_98M0000_001