RS OGH 1998/12/18 6Ob264/98m

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Veröffentlicht am 18.12.1998
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Norm

ABGB §1320 A
oöPolStG §5
oöPolStG §6

Rechtssatz

Das oberösterreichische Polizeistrafgesetz sieht eine Verwaltungsstrafe bei der Verletzung der Verwahrungspflicht eines Tierhalters vor, enthält aber keine näheren Ausführungen zum Inhalt der Verwahrungspflichten. Eines Rückgriffs auf dieses Landesgesetz zur Haftungsbegründung bedarf es daher bei einem nach § 1320 ABGB zu beurteilenden Fall nicht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111344

Dokumentnummer

JJR_19981218_OGH0002_0060OB00264_98M0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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