Norm
DSt 1990 §1 Abs1 C1Rechtssatz
Zu den grundlegenden Pflichten des Rechtsanwalts gehört die Abbuchung vereinnahmter Kostenvorschüsse durch Legung einer Kostennote zur Konkretisierung der erbrachten Leistung und Verwendung der bezahlten Beträge. Es reicht nicht aus, dass der Rechtsanwalt tatsächlich Leistungen erbracht hat, auf die er die erhaltenen Kostenvorschüsse anrechnet; es bedarf des konkreten Abrechnungsaktes.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111484Im RIS seit
17.01.1999Zuletzt aktualisiert am
26.04.2016