RS OGH 2016/3/31 3Bkd3/98, 5Bkd5/07, 23Os3/15m

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Veröffentlicht am 18.12.1998
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Norm

DSt 1990 §1 Abs1 C1
RL-BA 1977 §50

Rechtssatz

Zu den grundlegenden Pflichten des Rechtsanwalts gehört die Abbuchung vereinnahmter Kostenvorschüsse durch Legung einer Kostennote zur Konkretisierung der erbrachten Leistung und Verwendung der bezahlten Beträge. Es reicht nicht aus, dass der Rechtsanwalt tatsächlich Leistungen erbracht hat, auf die er die erhaltenen Kostenvorschüsse anrechnet; es bedarf des konkreten Abrechnungsaktes.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111484

Im RIS seit

17.01.1999

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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