RS OGH 1998/12/21 19Bs300/98

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.12.1998
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Norm

StGB §293
  1. StGB § 293 heute
  2. StGB § 293 gültig ab 29.05.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2021
  3. StGB § 293 gültig von 01.01.2016 bis 28.05.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  4. StGB § 293 gültig von 30.12.2014 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  5. StGB § 293 gültig von 01.01.2010 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2009
  6. StGB § 293 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007
  7. StGB § 293 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2007

Rechtssatz

Ob das Vergehen eines Beamten, der in eigenen Dienst (Besoldungs-) Angelegenheiten seiner Dienstbehörde gegenüber falsche Tatsachen bestätigt, - wenn er sich nicht mangels Schaffung einer den Anforderungen des § 74 Z 7 StGB entsprechenden Urkunde mit dem zum Tatbestand gehörenden Vorsatz nach § 311 StGB strafbar macht - die "Fälschung eines Beweismittels" im Sinne des § 293 StGB zu verwirklichen vermag, ob somit die "schriftliche Lüge" Tatobjekt des § 293 StGB sein kann oder sich nur als "unwahre Parteienbehauptung" darstellt, hängt von ihrer im Einzelfall zu prüfenden Beweiseignung und Beweisbestimmung ab.Ob das Vergehen eines Beamten, der in eigenen Dienst (Besoldungs-) Angelegenheiten seiner Dienstbehörde gegenüber falsche Tatsachen bestätigt, - wenn er sich nicht mangels Schaffung einer den Anforderungen des Paragraph 74, Ziffer 7, StGB entsprechenden Urkunde mit dem zum Tatbestand gehörenden Vorsatz nach Paragraph 311, StGB strafbar macht - die "Fälschung eines Beweismittels" im Sinne des Paragraph 293, StGB zu verwirklichen vermag, ob somit die "schriftliche Lüge" Tatobjekt des Paragraph 293, StGB sein kann oder sich nur als "unwahre Parteienbehauptung" darstellt, hängt von ihrer im Einzelfall zu prüfenden Beweiseignung und Beweisbestimmung ab.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:1998:RW0000704

Im RIS seit

14.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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