RS OGH 1998/12/21 19Bs300/98

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Veröffentlicht am 21.12.1998
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Norm

StGB §293

Rechtssatz

Ob das Vergehen eines Beamten, der in eigenen Dienst (Besoldungs-) Angelegenheiten seiner Dienstbehörde gegenüber falsche Tatsachen bestätigt, - wenn er sich nicht mangels Schaffung einer den Anforderungen des § 74 Z 7 StGB entsprechenden Urkunde mit dem zum Tatbestand gehörenden Vorsatz nach § 311 StGB strafbar macht - die "Fälschung eines Beweismittels" im Sinne des § 293 StGB zu verwirklichen vermag, ob somit die "schriftliche Lüge" Tatobjekt des § 293 StGB sein kann oder sich nur als "unwahre Parteienbehauptung" darstellt, hängt von ihrer im Einzelfall zu prüfenden Beweiseignung und Beweisbestimmung ab.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:1998:RW0000704

Im RIS seit

14.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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