Norm
StGB §293Rechtssatz
Ob das Vergehen eines Beamten, der in eigenen Dienst (Besoldungs-) Angelegenheiten seiner Dienstbehörde gegenüber falsche Tatsachen bestätigt, - wenn er sich nicht mangels Schaffung einer den Anforderungen des § 74 Z 7 StGB entsprechenden Urkunde mit dem zum Tatbestand gehörenden Vorsatz nach § 311 StGB strafbar macht - die "Fälschung eines Beweismittels" im Sinne des § 293 StGB zu verwirklichen vermag, ob somit die "schriftliche Lüge" Tatobjekt des § 293 StGB sein kann oder sich nur als "unwahre Parteienbehauptung" darstellt, hängt von ihrer im Einzelfall zu prüfenden Beweiseignung und Beweisbestimmung ab.Ob das Vergehen eines Beamten, der in eigenen Dienst (Besoldungs-) Angelegenheiten seiner Dienstbehörde gegenüber falsche Tatsachen bestätigt, - wenn er sich nicht mangels Schaffung einer den Anforderungen des Paragraph 74, Ziffer 7, StGB entsprechenden Urkunde mit dem zum Tatbestand gehörenden Vorsatz nach Paragraph 311, StGB strafbar macht - die "Fälschung eines Beweismittels" im Sinne des Paragraph 293, StGB zu verwirklichen vermag, ob somit die "schriftliche Lüge" Tatobjekt des Paragraph 293, StGB sein kann oder sich nur als "unwahre Parteienbehauptung" darstellt, hängt von ihrer im Einzelfall zu prüfenden Beweiseignung und Beweisbestimmung ab.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:1998:RW0000704Im RIS seit
14.11.2011Zuletzt aktualisiert am
14.11.2011