RS OGH 2009/9/1 5Ob311/98s, 5Ob126/09d

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Veröffentlicht am 22.12.1998
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Norm

MRG §10 Abs6
  1. MRG § 10 heute
  2. MRG § 10 gültig ab 01.10.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2006
  3. MRG § 10 gültig von 21.02.1997 bis 30.09.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/1997
  4. MRG § 10 gültig von 01.03.1994 bis 20.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 800/1993
  5. MRG § 10 gültig von 01.03.1991 bis 28.02.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 68/1991

Rechtssatz

§ 10 Abs 6 MRG beseitigte die als unbillig angesehene Doppelbelastung des Neumieters (Überwälzung der Investitionskosten und höherer Mietzins). Für den Fall, dass der neue Mieter den berechtigten Ersatzanspruch des früheren Mieters abgegolten hat oder aber der Vermieter die Ansprüche des früheren Mieters befriedigt hat und den Ersatz des von ihm geleisteten Betrag vom neuen Mieter begehrt, sind die solcherart abgegoltenen Aufwendungen bei der Bestimmung der Höhe des zulässigen Mietzinses als nicht getätigt zu behandeln.Paragraph 10, Absatz 6, MRG beseitigte die als unbillig angesehene Doppelbelastung des Neumieters (Überwälzung der Investitionskosten und höherer Mietzins). Für den Fall, dass der neue Mieter den berechtigten Ersatzanspruch des früheren Mieters abgegolten hat oder aber der Vermieter die Ansprüche des früheren Mieters befriedigt hat und den Ersatz des von ihm geleisteten Betrag vom neuen Mieter begehrt, sind die solcherart abgegoltenen Aufwendungen bei der Bestimmung der Höhe des zulässigen Mietzinses als nicht getätigt zu behandeln.

Entscheidungstexte

  • RS0111287">5 Ob 311/98s
    Entscheidungstext OGH 22.12.1998 5 Ob 311/98s
  • RS0111287">5 Ob 126/09d
    Entscheidungstext OGH 01.09.2009 5 Ob 126/09d
    Vgl aber; Beisatz: Nicht jede wirtschaftliche Doppelbelastung ist relevant. Sie ist etwa zu verneinen, wenn nicht (iSd § 10 MRG) „berechtigte" Ansprüche (vgl 5 Ob 311/98s) oder wenn voll amortisierte Aufwendungen eines Vormieters (vgl 5 Ob 2376/96i) abgelöst wurden. (T1); Beisatz: Hat der spätere Mieter einen Aufwand während eines Rechtsverhältnisses mit dem Vermieter getätigt, aus dem ihm keine wie immer gearteten Ersatzansprüche weder nach mietrechtlichen Bestimmungen des ABGB noch des MRG zustanden (hier: Hausbesorgerdienstvertrag), und wurden die Aufwendungen nicht im Hinblick auf ein Hauptmietverhältnis getätigt, so gingen die Investitionen sofort ins Eigentum des Vermieters über. Durch deren Berücksichtigung als wertbestimmender Faktor beim späteren Abschluss des Hauptmietvertrags kommt es nicht zu einer im Sinn des § 10 Abs 6 MRG verpönten wirtschaftlichen Doppelbelastung des Mieters. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111287

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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