RS OGH 2025/10/30 5Ob285/98t; 5Ob218/14s; 5Ob148/25p

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Veröffentlicht am 22.12.1998
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Norm

MRG idF 3.WÄG §15 Abs4

Rechtssatz

Durch die in § 15 Abs 4 MRG ermöglichte rechtsgestaltende Entscheidung wird in vertragliche Vereinbarungen eingegriffen und werden diese geändert. Gerade deshalb ist aber eine analoge Anwendung dieser Eingriffsmöglichkeit auf andere, im Gesetz nicht geregelte Fälle nicht möglich. Eine extensive Auslegung der angezogenen Bestimmung, daß jede zwischen Mieter und Vermieter getroffene Vereinbarung durch rechtsgestaltenden Akt dahin abgeändert werden könne, daß dem Vermieter jedenfalls der auf das Mietobjekt entfallende Betriebskostenanteil zur Gänze zuzukommen habe, scheitert an der Eindeutigkeit der gesetzlichen Regelung.Durch die in Paragraph 15, Absatz 4, MRG ermöglichte rechtsgestaltende Entscheidung wird in vertragliche Vereinbarungen eingegriffen und werden diese geändert. Gerade deshalb ist aber eine analoge Anwendung dieser Eingriffsmöglichkeit auf andere, im Gesetz nicht geregelte Fälle nicht möglich. Eine extensive Auslegung der angezogenen Bestimmung, daß jede zwischen Mieter und Vermieter getroffene Vereinbarung durch rechtsgestaltenden Akt dahin abgeändert werden könne, daß dem Vermieter jedenfalls der auf das Mietobjekt entfallende Betriebskostenanteil zur Gänze zuzukommen habe, scheitert an der Eindeutigkeit der gesetzlichen Regelung.

Entscheidungstexte

  • RS0111293">5 Ob 285/98t
    Entscheidungstext OGH 22.12.1998 5 Ob 285/98t
  • RS0111293">5 Ob 218/14s
    Entscheidungstext OGH 16.12.2014 5 Ob 218/14s
    Auch
  • RS0111293">5 Ob 148/25p
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 30.10.2025 5 Ob 148/25p
    vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111293

Im RIS seit

21.01.1999

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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