RS OGH 2014/9/29 9ObA303/98v, 8ObA106/02z, 8ObA45/05h, 8ObA52/14a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.12.1998
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Norm

MuttSchG §10 Abs2

Rechtssatz

Die Bekanntgabe der Schwangerschaft als eine von der Arbeitnehmerin zu beweisende Tatsache umfaßt auch die Verpflichtung, diese durch eine Bestätigung des Arztes nachzuweisen. Die Bekanntgabe der Schwangerschaft besteht daher aus zwei Schritten, deren kumulative Erfüllung ein Erfordernis für den Eintritt des Kündigungsschutzes nach § 10 Abs 2 MSchG ist, wobei beide Schritte nicht gleichzeitig gesetzt werden müssen.Die Bekanntgabe der Schwangerschaft als eine von der Arbeitnehmerin zu beweisende Tatsache umfaßt auch die Verpflichtung, diese durch eine Bestätigung des Arztes nachzuweisen. Die Bekanntgabe der Schwangerschaft besteht daher aus zwei Schritten, deren kumulative Erfüllung ein Erfordernis für den Eintritt des Kündigungsschutzes nach Paragraph 10, Absatz 2, MSchG ist, wobei beide Schritte nicht gleichzeitig gesetzt werden müssen.

Entscheidungstexte

  • RS0111397">9 ObA 303/98v
    Entscheidungstext OGH 23.12.1998 9 ObA 303/98v
  • RS0111397">8 ObA 106/02z
    Entscheidungstext OGH 16.05.2002 8 ObA 106/02z
    Beisatz: Da die Verpflichtung zur gleichzeitigen Vorlage einer ärztlichen Bestätigung an den Arbeitgeber dessen Interesse an einer möglichst raschen Klarstellung der Wirksamkeit der von ihm ausgesprochenen Kündigung dienen soll, kann er allerdings auch auf die Vorlage einer solchen Verständigung verzichten. (T1); Veröff: SZ 2002/68
  • RS0111397">8 ObA 45/05h
    Entscheidungstext OGH 08.09.2005 8 ObA 45/05h
    Auch; nur: Die Bekanntgabe der Schwangerschaft als eine von der Arbeitnehmerin zu beweisende Tatsache umfaßt auch die Verpflichtung, diese durch eine Bestätigung des Arztes nachzuweisen. Die Bekanntgabe der Schwangerschaft besteht daher aus zwei Schritten, deren kumulative Erfüllung ein Erfordernis für den Eintritt des Kündigungsschutzes nach § 10 Abs 2 MSchG ist. (T2)
  • RS0111397">8 ObA 52/14a
    Entscheidungstext OGH 29.09.2014 8 ObA 52/14a
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111397

Im RIS seit

22.01.1999

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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