RS OGH 2025/9/30 9ObA209/98w; 8ObA21/04b; 8ObA12/19a; 8ObA62/19d; 7Ob20/23a; 6Ob109/23g; 1Ob120/25s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.12.1998
beobachten
merken

Rechtssatz

Konkurrenzklauseln sind mangels besonderer Interpretationsregeln nach den Bestimmungen der §§ 914 f ABGB auszulegen. Dabei ist zu beachten, dass bei Fehlen einer bezahlten Karenz als Gegenleistung grundsätzlich ein unentgeltliches Rechtsgeschäft vorliegt, so dass dann die für den Arbeitnehmer günstigere Interpretation unabhängig davon zu wählen ist, ob sich der Arbeitgeber undeutlicher Formulierungen bedient hat.Konkurrenzklauseln sind mangels besonderer Interpretationsregeln nach den Bestimmungen der Paragraphen 914, f ABGB auszulegen. Dabei ist zu beachten, dass bei Fehlen einer bezahlten Karenz als Gegenleistung grundsätzlich ein unentgeltliches Rechtsgeschäft vorliegt, so dass dann die für den Arbeitnehmer günstigere Interpretation unabhängig davon zu wählen ist, ob sich der Arbeitgeber undeutlicher Formulierungen bedient hat.

Entscheidungstexte

  • RS0111387">9 ObA 209/98w
    Entscheidungstext OGH 23.12.1998 9 ObA 209/98w
  • RS0111387">8 ObA 21/04b
    Entscheidungstext OGH 15.04.2004 8 ObA 21/04b
    nur: Konkurrenzklauseln sind mangels besonderer Interpretationsregeln nach den Bestimmungen der §§ 914 f ABGB auszulegen. (T1); Veröff: SZ 2004/52
  • RS0111387">8 ObA 12/19a
    Entscheidungstext OGH 29.04.2019 8 ObA 12/19a
    nur T1
  • RS0111387">8 ObA 62/19d
    Entscheidungstext OGH 27.02.2020 8 ObA 62/19d
  • RS0111387">7 Ob 20/23a
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 24.05.2023 7 Ob 20/23a
    vgl; nur T1
  • RS0111387">6 Ob 109/23g
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 26.04.2024 6 Ob 109/23g
    nur T1
  • RS0111387">1 Ob 120/25s
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 30.09.2025 1 Ob 120/25s
    Beisatz: Hier: Konkurrenzschutzklausel in einem Mietvertrag, wonach die Vermieterin mit der Mieterin ein Einvernehmen herstellen wird, wenn Betriebsflächen im Einzelausmaß von mehr als 500 m² für Herrenbekleidung und/oder Damenbekleidung und/oder Kinderbekleidung zur Vergabe gelangen sollten. (T2)

Schlagworte

Beschränkung, Auslegung, Beschäftigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111387

Im RIS seit

22.01.1999

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten