RS OGH 2025/9/30 9ObA209/98w; 8ObA21/04b; 8ObA12/19a; 8ObA62/19d; 7Ob20/23a; 6Ob109/23g; 1Ob120/25s

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Veröffentlicht am 23.12.1998
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Rechtssatz

Konkurrenzklauseln sind mangels besonderer Interpretationsregeln nach den Bestimmungen der §§ 914 f ABGB auszulegen. Dabei ist zu beachten, dass bei Fehlen einer bezahlten Karenz als Gegenleistung grundsätzlich ein unentgeltliches Rechtsgeschäft vorliegt, so dass dann die für den Arbeitnehmer günstigere Interpretation unabhängig davon zu wählen ist, ob sich der Arbeitgeber undeutlicher Formulierungen bedient hat.Konkurrenzklauseln sind mangels besonderer Interpretationsregeln nach den Bestimmungen der Paragraphen 914, f ABGB auszulegen. Dabei ist zu beachten, dass bei Fehlen einer bezahlten Karenz als Gegenleistung grundsätzlich ein unentgeltliches Rechtsgeschäft vorliegt, so dass dann die für den Arbeitnehmer günstigere Interpretation unabhängig davon zu wählen ist, ob sich der Arbeitgeber undeutlicher Formulierungen bedient hat.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Beschränkung, Auslegung, Beschäftigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111387

Im RIS seit

22.01.1999

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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