Norm
ASVG §116 Abs1 Z2Rechtssatz
Es besteht kein Anspruch auf Leistungen aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft, wenn die Mutter bloß zur Zeit der Entbindung, nicht aber zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles nach § 120 Abs 1 Z 3 ASVG versichert war. Der Eintritt des Versicherungsfalles der Mutterschaft ist mit acht Wochen vor der voraussichtlichen Entbindung festgelegt. Sämtliche Leistungen daraus stehen nur zu, wenn zu diesem Zeitpunkt ein aufrechtes Versicherungsverhältnis besteht.Es besteht kein Anspruch auf Leistungen aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft, wenn die Mutter bloß zur Zeit der Entbindung, nicht aber zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles nach Paragraph 120, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG versichert war. Der Eintritt des Versicherungsfalles der Mutterschaft ist mit acht Wochen vor der voraussichtlichen Entbindung festgelegt. Sämtliche Leistungen daraus stehen nur zu, wenn zu diesem Zeitpunkt ein aufrechtes Versicherungsverhältnis besteht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111539Im RIS seit
12.01.1999Zuletzt aktualisiert am
23.04.2024