RS OGH 1999/1/12 5Ob330/98k, 3Ob281/00w, 6Ob85/02x, 6Ob209/03h, 3Ob187/07g, 5Ob175/09k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.01.1999
beobachten
merken

Norm

JN §40a
JN §44 Abs1

Rechtssatz

Eine amtswegige Überweisung einer durch Umdeutung streitig gewordenen Rechtssache (Umdeutung eines Antrags in eine Klage) vom unzuständigen an das zuständige Gericht ist nicht möglich.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111494

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten