Norm
ASVG §255 Abs2Rechtssatz
Während § 255 ASVG auf die während der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag ausgeübten Berufstätigkeiten abstellt, kommt es nach § 273 Abs 1 ASVG auf einen solchen Prüfungszeitraum nicht an.Während Paragraph 255, ASVG auf die während der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag ausgeübten Berufstätigkeiten abstellt, kommt es nach Paragraph 273, Absatz eins, ASVG auf einen solchen Prüfungszeitraum nicht an.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111370Im RIS seit
11.02.1999Zuletzt aktualisiert am
09.07.2025