RS OGH 1999/1/14 2Ob351/98a, 3Nc10/08p

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Veröffentlicht am 14.01.1999
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Norm

JN §44 Abs1
JN §111

Rechtssatz

Über einen Antrag gemäß § 111 JN hat in erster Instanz das Erstgericht zu entscheiden. Wird ein Antrag auf Zuständigkeitsübertragung an das Rekursgericht gerichtet, so hat die funktionelle Unzuständigkeit des angerufenen Rekursgerichts aber nicht die Zurückweisung des Antrages zur Folge, sondern gemäß dem im Außerstreitverfahren heranzuziehenden § 44 Abs 1 JN die Überweisung an das funktionell zuständige Erstgericht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111709

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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