RS OGH 2008/7/11 2Ob351/98a, 3Nc10/08p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.01.1999
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Norm

JN §44 Abs1
JN §111
  1. JN § 44 heute
  2. JN § 44 gültig ab 01.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  3. JN § 44 gültig von 01.01.1998 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  4. JN § 44 gültig von 01.05.1985 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983
  1. JN § 111 heute
  2. JN § 111 gültig ab 01.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  3. JN § 111 gültig von 01.07.2001 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2000
  4. JN § 111 gültig von 01.05.1983 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Über einen Antrag gemäß § 111 JN hat in erster Instanz das Erstgericht zu entscheiden. Wird ein Antrag auf Zuständigkeitsübertragung an das Rekursgericht gerichtet, so hat die funktionelle Unzuständigkeit des angerufenen Rekursgerichts aber nicht die Zurückweisung des Antrages zur Folge, sondern gemäß dem im Außerstreitverfahren heranzuziehenden § 44 Abs 1 JN die Überweisung an das funktionell zuständige Erstgericht.Über einen Antrag gemäß Paragraph 111, JN hat in erster Instanz das Erstgericht zu entscheiden. Wird ein Antrag auf Zuständigkeitsübertragung an das Rekursgericht gerichtet, so hat die funktionelle Unzuständigkeit des angerufenen Rekursgerichts aber nicht die Zurückweisung des Antrages zur Folge, sondern gemäß dem im Außerstreitverfahren heranzuziehenden Paragraph 44, Absatz eins, JN die Überweisung an das funktionell zuständige Erstgericht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111709

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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