RS OGH 1999/1/14 2Ob348/98k, 6Ob56/99z, 3Ob216/14g

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Veröffentlicht am 14.01.1999
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Norm

ABGB §366 A

Rechtssatz

Die Eigentumsklage ist gegen den Besitzer oder bloßen Inhaber der Sache zu richten. Voraussetzung ist also eine Rechtsfähigkeit, die die Fähigkeit zum Besitz oder der Innehabung der Gegenstände, deren Herausgabe begehrt wird, umfasst.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111610

Im RIS seit

13.02.1999

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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