Norm
ABGB §366 ARechtssatz
Die Eigentumsklage ist gegen den Besitzer oder bloßen Inhaber der Sache zu richten. Voraussetzung ist also eine Rechtsfähigkeit, die die Fähigkeit zum Besitz oder der Innehabung der Gegenstände, deren Herausgabe begehrt wird, umfasst.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111610Im RIS seit
13.02.1999Zuletzt aktualisiert am
18.05.2015