Norm
ABGB §140 BeRechtssatz
Soweit der Sonderbedarf aus öffentlichen Mitteln (insbesondere aus Mitteln von Sozialversicherungsträgern) getragen wird oder zu tragen ist, kann seine Deckung dem Unterhaltspflichtigen nicht aufgetragen werden. Ebenso sind bei der Entscheidung über einen Sonderbedarf sämtliche Leistungen zu berücksichtigen, die aus welchem Grund immer von anderen Personen (zB Dienstgeber) mit der Widmung für diesen Sonderbedarf erbracht wurden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111560Im RIS seit
18.02.1999Zuletzt aktualisiert am
17.02.2016