RS OGH 2015/11/24 1Ob350/98x, 3Ob144/10p, 10Ob17/12s, 10Ob20/13h, 2Ob58/14i, 1Ob207/15w

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Veröffentlicht am 19.01.1999
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Norm

ABGB §140 Be
ABGB idF KindNamRÄG 2013 §231 Abs2
  1. ABGB § 140 heute
  2. ABGB § 140 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  3. ABGB § 140 gültig von 01.07.1989 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1989

Rechtssatz

Soweit der Sonderbedarf aus öffentlichen Mitteln (insbesondere aus Mitteln von Sozialversicherungsträgern) getragen wird oder zu tragen ist, kann seine Deckung dem Unterhaltspflichtigen nicht aufgetragen werden. Ebenso sind bei der Entscheidung über einen Sonderbedarf sämtliche Leistungen zu berücksichtigen, die aus welchem Grund immer von anderen Personen (zB Dienstgeber) mit der Widmung für diesen Sonderbedarf erbracht wurden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111560

Im RIS seit

18.02.1999

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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