RS OGH 1999/1/19 1Ob191/98i, 7Ob17/06k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.01.1999
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Norm

ABGB §932 V
ABGB §1167
ABGB §1295 Abs1 IIf9
ABGB §1489 erster Satz IID

Rechtssatz

Auch bei einer von den Parteien des Werkvertrags deshalb, weil der Werkunternehmer die Verbesserung nicht selbst vornehmen will, einvernehmlich veranlassten und in der Folge misslungenen Verbesserung des mangelhaften Werks durch einen Dritten wird die Verjährung des Anspruchs des Werkbestellers auf Ersatz des Erfüllungsinteresses gemäß § 1489 erster Satz ABGB erst dann in Gang gesetzt, wenn für ihn feststeht, dass die Verbesserung durch den Dritten misslungen ist. Dass er schon vorher Kenntnis von Ursachenzusammenhang des - wie sich später herausstellte - dadurch nicht ordnungsgemäß verbesserten Mangelschadens hatte, ist daher bedeutungslos.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 191/98i
    Entscheidungstext OGH 19.01.1999 1 Ob 191/98i
    Veröff: SZ 72/3
  • 7 Ob 17/06k
    Entscheidungstext OGH 30.08.2006 7 Ob 17/06k
    Auch; Beisatz: Dem Bauherrn ist es nicht als Verletzung seiner Erkundungsobliegenheit anzulasten, wenn der von ihm mit der Bauaufsicht Beauftragte seiner Vertragspflicht ihm gegenüber nicht ordnungsgemäß nachkommt und er deshalb von Bauschäden nicht schon bei Abnahme der Leistungen Kenntnis erlangte. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111563

Dokumentnummer

JJR_19990119_OGH0002_0010OB00191_98I0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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