Norm
ABGB §932 VRechtssatz
Auch bei einer von den Parteien des Werkvertrags deshalb, weil der Werkunternehmer die Verbesserung nicht selbst vornehmen will, einvernehmlich veranlassten und in der Folge misslungenen Verbesserung des mangelhaften Werks durch einen Dritten wird die Verjährung des Anspruchs des Werkbestellers auf Ersatz des Erfüllungsinteresses gemäß § 1489 erster Satz ABGB erst dann in Gang gesetzt, wenn für ihn feststeht, dass die Verbesserung durch den Dritten misslungen ist. Dass er schon vorher Kenntnis von Ursachenzusammenhang des - wie sich später herausstellte - dadurch nicht ordnungsgemäß verbesserten Mangelschadens hatte, ist daher bedeutungslos.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111563Dokumentnummer
JJR_19990119_OGH0002_0010OB00191_98I0000_001