RS OGH 1999/1/19 1Ob349/98z, 1Ob222/13y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.01.1999
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Norm

ZPO §354

Rechtssatz

Diese Frist für die Abfassung einer Entscheidung, der gewöhnlich ein mehr oder weniger umfangreiches Beweisverfahren vorausgegangen ist, kann auf den im Durchschnitt einzuräumenden Zeitbedarf für die schriftliche Abfassung und Abgabe eines Gutachtens nach Beendigung der Befundaufnahme übertragen werden, weil die Anforderungen an die Abfassung eines Urteils unter Erörterung der Beweisergebnisse jenen der Gutachtenserstattung unter Verarbeitung des erhobenen Befunds vergleichbar sind. Dem Sachverständigen ist nach dem Untersuchungstermin zumindest ein Zeitraum von vier Wochen für die Erarbeitung, Abfassung, Korrektur und Abgabe von Befund und Gutachten zuzugestehen, soweit nicht aus besonderen Gründen eine kürzere Frist möglich oder geboten ist.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 349/98z
    Entscheidungstext OGH 19.01.1999 1 Ob 349/98z
  • 1 Ob 222/13y
    Entscheidungstext OGH 27.02.2014 1 Ob 222/13y
    Auch; Beisatz: Die Frist von acht Tagen, die dem Exekutionsrichter gemäß § 110 Abs 1 Geo für die Abgabe der Urschrift des Verteilungsbeschlusses an die Geschäftsabteilung zur Verfügung steht, hat für Erledigungen von durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad Geltung. (T1); Veröff: SZ 2014/20

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111566

Im RIS seit

18.02.1999

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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