TE Vwgh Beschluss 2004/9/23 2004/07/0059

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Veröffentlicht am 23.09.2004
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Index

L37135 Abfallabgabe Müllabgabe Sonderabfallabgabe Sondermüllabgabe
Müllabfuhrabgabe Salzburg;
L82405 Abfall Müll Sonderabfall Sondermüll Salzburg;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

AbfallG Slbg 1991 §8 Abs5;
B-VG Art132;
VwGG §36 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Graf und die Hofräte Dr. Bumberger und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Kante, über die Beschwerde des Mag. A in P, vertreten durch Ferner Hornung & Partner, Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, Hellbrunner Straße 11, gegen die Gemeindevertretung der Gemeinde P wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit betreffend Müllabfuhr, den Beschluss gefasst:

Spruch

Das Verfahren wird hinsichtlich der Einbeziehung in die Müllabfuhr eingestellt.

Begründung

Mit der vorliegenden Säumnisbeschwerde macht der Beschwerdeführer die Säumnis der Gemeindevertretung der Gemeinde P mit der Entscheidung über seine Berufung vom 23. Juni 2003 gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde P vom 10. Juni 2003 geltend, mit welchem einerseits die Einbeziehung einer näher bezeichneten Liegenschaft in die Müllabfuhr ausgesprochen wurde und andererseits gemäß § 8 Abs. 5 des Salzburger Abfallgesetzes 1991 i.V.m. den §§ 3, 4 und 6 der Abfuhrordnung der Gemeinde P Abfallgebühr und erforderliche Sammelbehälter bzw. die vierteljährlich zu entrichtende Abfallgebühr vorgeschrieben wurden.

Mit Verfügung vom 5. April 2004 leitete der Verwaltungsgerichtshof zur Zl. 2004/17/0063 das Vorverfahren über die Säumnisbeschwerde hinsichtlich der Geltendmachung der Säumnis mit der Entscheidung über die Berufung gegen die Festsetzung einer Grundgebühr und von acht Banderolen bzw. die Vorschreibung der vierteljährlich zu entrichtenden Gebühr ein.

Hinsichtlich des abfallwirtschaftsrechtlichen Teils der Säumnisbeschwerde (Einbeziehung einer Liegenschaft in die Müllabfuhr) wurde kein Vorverfahren eingeleitet.

Die Gemeinde P legte dem Verwaltungsgerichtshof zwei Bescheide vom 1. Juli 2004, beide mit der Zl. EAP 813- 000/2003-Le vor.

Der eine Bescheid ist vom Vizebürgermeister namens der Gemeindevorstehung der Gemeinde P gefertigt und stützt sich im Spruch auf einen Beschluss der Gemeindevorstehung. Auch der andere Bescheid ist vom Vizebürgermeister namens der Gemeindevorstehung gefertigt, gründet seinen Spruch allerdings auf einen Beschluss der Gemeindevertretung. Mit beiden Bescheiden wurde jeweils über die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid vom 10. Juni 2003 entschieden.

Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. August 2004, 2004/17/0063, wurde die Beschwerde, soweit sie sich auf die Festsetzung der Abfallgebühr bezieht, zurückgewiesen.

In der Begründung dieses Beschlusses wird dargelegt, dass mit jenem der beiden von der Gemeinde P vorgelegten Bescheide vom 1. Juli 2004, der sich auf einen Beschluss der Gemeindevertretung der Gemeinde P gründet, über den abfallrechtlichen Teil der Berufung des Beschwerdeführers, also über die Einbeziehung seiner Liegenschaft in die Müllabfuhr, entschieden wurde.

Somit liegt nicht nur eine Entscheidung über den abfallgebührenrechtlichen Teil der Säumnisbeschwerde, sondern auch über den abfallwirtschaftsrechtlichen, der in die Zuständigkeit des Senates 07 fällt, vor.

Das Säumnisbeschwerdeverfahren war daher hinsichtlich der Einbeziehung in die Müllabfuhr gemäß § 36 Abs. 2 letzter Satz VwGG einzustellen.

Wien, am 23. September 2004

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004070059.X00

Im RIS seit

03.12.2004

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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