Norm
ABS Art2Rechtssatz
Die Gefahrenerhöhung erfordert begrifflich die Herbeiführung eines Zustandes, während Art 3 ABS ein bestimmtes Handeln oder Unterlassen verlangt. Der Tatbestand ist insofern ein anderer, als Art 2 ABS die bereits vollendete Herbeiführung der Gefahrenerhöhung selbst voraussetzt, deren vorbeugender Verhinderung die Obliegenheit nach Art 3 ABS, wozu auch Punkt 5.1.5 der Zusatzbedingung F 601 zählt, nur dienen soll. Die Entwicklung der Gefahr befindet sich bei der bloßen Verletzung der Sicherheitsvorschriften gleichsam noch in einem früheren, weniger gefährlichen Stadium als im Fall des Art 2 ABS nach vollendeter Gefahrenerhöhung.Die Gefahrenerhöhung erfordert begrifflich die Herbeiführung eines Zustandes, während Artikel 3, ABS ein bestimmtes Handeln oder Unterlassen verlangt. Der Tatbestand ist insofern ein anderer, als Artikel 2, ABS die bereits vollendete Herbeiführung der Gefahrenerhöhung selbst voraussetzt, deren vorbeugender Verhinderung die Obliegenheit nach Artikel 3, ABS, wozu auch Punkt 5.1.5 der Zusatzbedingung F 601 zählt, nur dienen soll. Die Entwicklung der Gefahr befindet sich bei der bloßen Verletzung der Sicherheitsvorschriften gleichsam noch in einem früheren, weniger gefährlichen Stadium als im Fall des Artikel 2, ABS nach vollendeter Gefahrenerhöhung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111480Dokumentnummer
JJR_19990119_OGH0002_0070OB00210_98B0000_003