RS OGH 2015/8/11 9ObA247/98h, 9ObA230/99k, 9ObA78/04t, 9ObA167/05g, 4Ob78/15x

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Veröffentlicht am 20.01.1999
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Norm

LGVÜ Art5 Z1 Satz2
Verordnung (EG) Nr 44/2001 des Rates 32001R0044 Brüssel I-Verordnung (EuGVVO) Art18

Rechtssatz

Der Begriff des Arbeitsvertrages wird weitgehend vertragsautonom ausgelegt. Auslegungsrichtschnur für die Qualifikation eines Vertrages als Arbeitsvertrag ist Art 6 des Römischen Schuldvertragsübereinkommens (EVÜ). Unter Arbeitsverträgen sind Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer anzusehen, die eine abhängige, weisungsgebundene Tätigkeit zum Gegenstand haben. Der Arbeitsvertrag begründet eine dauerhafte Beziehung, durch die der Arbeitnehmer in einer bestimmten Weise dem Betrieb des Unternehmens oder des Arbeitgebers eingegliedert wird.Der Begriff des Arbeitsvertrages wird weitgehend vertragsautonom ausgelegt. Auslegungsrichtschnur für die Qualifikation eines Vertrages als Arbeitsvertrag ist Artikel 6, des Römischen Schuldvertragsübereinkommens (EVÜ). Unter Arbeitsverträgen sind Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer anzusehen, die eine abhängige, weisungsgebundene Tätigkeit zum Gegenstand haben. Der Arbeitsvertrag begründet eine dauerhafte Beziehung, durch die der Arbeitnehmer in einer bestimmten Weise dem Betrieb des Unternehmens oder des Arbeitgebers eingegliedert wird.

Entscheidungstexte

  • RS0111622">9 ObA 247/98h
    Entscheidungstext OGH 20.01.1999 9 ObA 247/98h
  • RS0111622">9 ObA 230/99k
    Entscheidungstext OGH 13.10.1999 9 ObA 230/99k
    Beisatz: Ziel dieser Kollisionsnorm war es, eine geeignete Regelung für Sachverhalte zu finden, bei denen die Interessen der Vertragsschließenden nicht auf der gleichen Ebene liegen, um damit jener Partei, die in diesem Zusammenhang sozial und wirtschaftlich als die schwächere anzusehen ist, einen angemesseneren Schutz zu gewähren. (T1) Beisatz: Die wirtschaftliche Abhängigkeit kann zwar ein Indiz für das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses sein, die wirtschaftliche Abhängigkeit allein kann aber keinen Arbeitsvertrag im Sinne des Gemeinschaftsrechtes begründen. (T2)
  • RS0111622">9 ObA 78/04t
    Entscheidungstext OGH 17.11.2004 9 ObA 78/04t
    Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Der Tatbestand, auf den der Abschnitt 5 (ds die Art 18 - 21) EuGVVO anzuwenden ist, entspricht exakt dem Tatbestand gem Art 5 Nr 1 zweiter Halbsatz EuGVÜ (idF des EuGVÜ 1989) bzw LGVÜ. Demgemäß kann für die Auslegung der Art 18 ff EuGVVO weitgehend auf die Rechtslage unter der Geltung des EuGVÜ zurückgegriffen werden. (T3)
  • RS0111622">9 ObA 167/05g
    Entscheidungstext OGH 04.05.2006 9 ObA 167/05g
    Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Nach der Rechtsprechung des EuGH besteht das wesentliche Merkmal eines Arbeitsvertrages darin, dass jemand während einer bestimmten Zeit für einen anderen nach dessen Weisung Leistungen erbringt, für die er als Gegenleistung eine Vergütung erhält. Arbeitsverträge weisen im Vergleich zu anderen Verträgen auch insofern bestimmte Besonderheiten auf, als sie eine dauerhafte Beziehung begründen, durch die der Arbeitnehmer in einer bestimmten Weise regelmäßig dem Betrieb des Arbeitgebers eingegliedert wird. (T4)
  • RS0111622">4 Ob 78/15x
    Entscheidungstext OGH 11.08.2015 4 Ob 78/15x
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111622

Im RIS seit

19.02.1999

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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