Norm
LGVÜ Art5 Z1 Satz2Rechtssatz
Der Begriff des Arbeitsvertrages wird weitgehend vertragsautonom ausgelegt. Auslegungsrichtschnur für die Qualifikation eines Vertrages als Arbeitsvertrag ist Art 6 des Römischen Schuldvertragsübereinkommens (EVÜ). Unter Arbeitsverträgen sind Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer anzusehen, die eine abhängige, weisungsgebundene Tätigkeit zum Gegenstand haben. Der Arbeitsvertrag begründet eine dauerhafte Beziehung, durch die der Arbeitnehmer in einer bestimmten Weise dem Betrieb des Unternehmens oder des Arbeitgebers eingegliedert wird.Der Begriff des Arbeitsvertrages wird weitgehend vertragsautonom ausgelegt. Auslegungsrichtschnur für die Qualifikation eines Vertrages als Arbeitsvertrag ist Artikel 6, des Römischen Schuldvertragsübereinkommens (EVÜ). Unter Arbeitsverträgen sind Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer anzusehen, die eine abhängige, weisungsgebundene Tätigkeit zum Gegenstand haben. Der Arbeitsvertrag begründet eine dauerhafte Beziehung, durch die der Arbeitnehmer in einer bestimmten Weise dem Betrieb des Unternehmens oder des Arbeitgebers eingegliedert wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111622Im RIS seit
19.02.1999Zuletzt aktualisiert am
06.10.2015