RS OGH 1999/1/26 4Ob345/98h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.01.1999
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Norm

UrhG §15 Abs1

Rechtssatz

Die Besonderheit der Digitalisierung liegt nämlich darin, daß sämtliche in digitalerForm verpackte Informationen (Sprache, Ton, Bild) das gleiche Datenformat haben und damit nicht nur auf dem gleichen Datenträger gespeichert, über das gleiche Datennetz verbreitet und mit ein- und demselben Gerät wieder für die menschlichen Sinne wahrnehmbar gemacht werden können. Dazu kommt, daß digitale Datenträger eine vorher nicht gekannte Speicherkapazität sowie Geschwindigkeit der Datenübertragung erlauben. Zuletzt ermöglicht diese Technik auch Interaktivität, indem der Benutzer digitaler Dateien nicht bloß passiv empfangen, sondern aktiv mit der Datenquelle kommunizieren kann, also etwa Informationen auswählen, bestimmte Fragen stellen, Aufträge erteilen und unter Umständen sogar Informationsinhalte ändern kann.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111450

Dokumentnummer

JJR_19990126_OGH0002_0040OB00345_98H0000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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