RS OGH 1999/1/26 4Ob324/98w, 9Ob69/10b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.01.1999
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Norm

ABGB §97
ABGB §364 C
ABGB §372 Ic

Rechtssatz

Die für die Bejahung direkter Abwehransprüche des Bestandnehmers gegen Eingriffe Dritter in seine Bestandrechte angestellten Überlegungen des verstärkten Senates treffen auf die Rechtsstellung der Gattin des Mieters nicht zu.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 324/98w
    Entscheidungstext OGH 26.01.1999 4 Ob 324/98w
    Veröff: SZ 72/9
  • 9 Ob 69/10b
    Entscheidungstext OGH 22.10.2010 9 Ob 69/10b
    Vgl auch; Beisatz: Dem Lebensgefährten eines Mieters oder Wohnungseigentümers kommen Abwehr? oder Ausgleichsansprüche nach §§ 364, 364a ABGB nicht zu. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111381

Im RIS seit

25.02.1999

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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