Norm
ASVG §238 Abs1Rechtssatz
§ 241 ASVG regelt die Berechnung der Bemessungsgrundlage "in besonderen Fällen", in denen sich die Bemessungsgrundlage nicht nach § 238 Abs 1 ASVG ermitteln läßt. Dies tritt in jenen Fällen ein, in denen im Bemessungszeitraum gemäß § 238 Abs 1 ASVG keine anrechenbaren Beitragsmonate vorhanden sind.Paragraph 241, ASVG regelt die Berechnung der Bemessungsgrundlage "in besonderen Fällen", in denen sich die Bemessungsgrundlage nicht nach Paragraph 238, Absatz eins, ASVG ermitteln läßt. Dies tritt in jenen Fällen ein, in denen im Bemessungszeitraum gemäß Paragraph 238, Absatz eins, ASVG keine anrechenbaren Beitragsmonate vorhanden sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111599Dokumentnummer
JJR_19990126_OGH0002_010OBS00328_98B0000_004