Norm
ASVG §238 Abs1Rechtssatz
Die "vorhandenen" Beitragsmonate im Sinne des § 238 Abs 1 Satz 2 ASVG müssen, um für die Bemessungsgrundlage relevant zu sein, im Zeitraum vom erstmaligen Eintritt in die Versicherung bis zum Ende des letzten vor dem Stichtag liegenden Kalenderjahres liegen. Der Ausdruck "vorhandenen" bezieht sich auf jene unter 180 liegende Zahl von Beitragsmonaten, die im genannten Bemessungszeitraum liegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111598Dokumentnummer
JJR_19990126_OGH0002_010OBS00328_98B0000_003