RS OGH 1999/1/26 10ObS328/98b, 10ObS37/99k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.01.1999
beobachten
merken

Norm

ASVG §238 Abs1

Rechtssatz

Die "vorhandenen" Beitragsmonate im Sinne des § 238 Abs 1 Satz 2 ASVG müssen, um für die Bemessungsgrundlage relevant zu sein, im Zeitraum vom erstmaligen Eintritt in die Versicherung bis zum Ende des letzten vor dem Stichtag liegenden Kalenderjahres liegen. Der Ausdruck "vorhandenen" bezieht sich auf jene unter 180 liegende Zahl von Beitragsmonaten, die im genannten Bemessungszeitraum liegen.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 328/98b
    Entscheidungstext OGH 26.01.1999 10 ObS 328/98b
  • 10 ObS 37/99k
    Entscheidungstext OGH 31.08.1999 10 ObS 37/99k
    Vgl auch; Beisatz: Die Bemessungsgrundlage ist die Summe der 180 höchsten monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen zwischen dem erstmaligen Eintritt in die Versicherung und dem Ende des letzten vor dem Stichtag liegenden Kalenderjahres, geteilt durch 210. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111598

Dokumentnummer

JJR_19990126_OGH0002_010OBS00328_98B0000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten