Norm
TirPGG §6 Abs2Rechtssatz
Aus § 34 Abs 1, 2, 3 und 6 TirPGG iVm § 6 Abs 2 TirPGG folgt, daß die Ausgleichszahlung (sofort) einzustellen ist, wenn das Pflegegeld nicht mehr niedriger ist als die vorher empfangenen pflegebezogenen Geldleistungen. Die Einstellung wird im Regelfall gemäß § 6 Abs 3 Satz 1 TPGG mit dem Beginn des auf den Wegfall der Voraussetzung oder den Eintritt der maßgebenden Änderung folgenden Monats wirksam.Aus Paragraph 34, Absatz eins, 2, 3 und 6 TirPGG in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz 2, TirPGG folgt, daß die Ausgleichszahlung (sofort) einzustellen ist, wenn das Pflegegeld nicht mehr niedriger ist als die vorher empfangenen pflegebezogenen Geldleistungen. Die Einstellung wird im Regelfall gemäß Paragraph 6, Absatz 3, Satz 1 TPGG mit dem Beginn des auf den Wegfall der Voraussetzung oder den Eintritt der maßgebenden Änderung folgenden Monats wirksam.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111390Dokumentnummer
JJR_19990126_OGH0002_010OBS00304_98Y0000_001