RS OGH 1999/1/26 10ObS304/98y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.01.1999
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Norm

TirPGG §6 Abs2
TirPGG §6 Abs3
TirPGG §34 Abs1
TirPGG §34 Abs2
TirPGG §34 Abs3
TirPGG §34 Abs6

Rechtssatz

Aus § 34 Abs 1, 2, 3 und 6 TirPGG iVm § 6 Abs 2 TirPGG folgt, daß die Ausgleichszahlung (sofort) einzustellen ist, wenn das Pflegegeld nicht mehr niedriger ist als die vorher empfangenen pflegebezogenen Geldleistungen. Die Einstellung wird im Regelfall gemäß § 6 Abs 3 Satz 1 TPGG mit dem Beginn des auf den Wegfall der Voraussetzung oder den Eintritt der maßgebenden Änderung folgenden Monats wirksam.Aus Paragraph 34, Absatz eins, 2, 3 und 6 TirPGG in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz 2, TirPGG folgt, daß die Ausgleichszahlung (sofort) einzustellen ist, wenn das Pflegegeld nicht mehr niedriger ist als die vorher empfangenen pflegebezogenen Geldleistungen. Die Einstellung wird im Regelfall gemäß Paragraph 6, Absatz 3, Satz 1 TPGG mit dem Beginn des auf den Wegfall der Voraussetzung oder den Eintritt der maßgebenden Änderung folgenden Monats wirksam.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111390

Dokumentnummer

JJR_19990126_OGH0002_010OBS00304_98Y0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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