RS OGH 1999/1/26 4Ob341/98w

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Veröffentlicht am 26.01.1999
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Norm

GmbHG §78 Abs2
  1. GmbHG § 78 heute
  2. GmbHG § 78 gültig ab 01.01.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991

Rechtssatz

Rückständige Leistungen iS des § 78 Abs 2 GmbHG sind nur solche, die im maßgeblichen Zeitpunkt der Anmeldung des Überganges eines Geschäftsanteiles bereits fällig, aber noch nicht bewirkt sind.Rückständige Leistungen iS des Paragraph 78, Absatz 2, GmbHG sind nur solche, die im maßgeblichen Zeitpunkt der Anmeldung des Überganges eines Geschäftsanteiles bereits fällig, aber noch nicht bewirkt sind.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111452

Dokumentnummer

JJR_19990126_OGH0002_0040OB00341_98W0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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