Norm
GmbHG §78 Abs2Rechtssatz
Rückständige Leistungen iS des § 78 Abs 2 GmbHG sind nur solche, die im maßgeblichen Zeitpunkt der Anmeldung des Überganges eines Geschäftsanteiles bereits fällig, aber noch nicht bewirkt sind.Rückständige Leistungen iS des Paragraph 78, Absatz 2, GmbHG sind nur solche, die im maßgeblichen Zeitpunkt der Anmeldung des Überganges eines Geschäftsanteiles bereits fällig, aber noch nicht bewirkt sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111452Dokumentnummer
JJR_19990126_OGH0002_0040OB00341_98W0000_002