RS OGH 2024/12/17 4Ob179/98x; 5Ob109/08b; 3Ob214/24b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.01.1999
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Norm

MRG §8 Abs3
  1. MRG § 8 heute
  2. MRG § 8 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2014
  3. MRG § 8 gültig von 01.10.2006 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2006
  4. MRG § 8 gültig von 01.03.1994 bis 30.09.2006 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 800/1993
  5. MRG § 8 gültig von 01.01.1982 bis 28.02.1994

Rechtssatz

Die nach § 8 Abs 3 MRG zu ersetzenden Beeinträchtigungen müssen in einem zeitlichen Zusammenhang mit dem Eingriff selbst stehen; § 8 Abs 3 MRG betrifft die Beeinträchtigung des Mieters durch die von ihm zuzulassenden Arbeiten. Schäden, die Jahre später, zufolge eines damals fehlerhaft errichteten undichten Wasserablaufes auftreten, fallen nicht darunter.Die nach Paragraph 8, Absatz 3, MRG zu ersetzenden Beeinträchtigungen müssen in einem zeitlichen Zusammenhang mit dem Eingriff selbst stehen; Paragraph 8, Absatz 3, MRG betrifft die Beeinträchtigung des Mieters durch die von ihm zuzulassenden Arbeiten. Schäden, die Jahre später, zufolge eines damals fehlerhaft errichteten undichten Wasserablaufes auftreten, fallen nicht darunter.

Entscheidungstexte

  • RS0111411">4 Ob 179/98x
    Entscheidungstext OGH 26.01.1999 4 Ob 179/98x
  • RS0111411">5 Ob 109/08b
    Entscheidungstext OGH 26.08.2008 5 Ob 109/08b
    Vgl auch; Beisatz: Aus der unsachgemäßen Durchführung von Bauarbeiten am Haus vom Mieter abgeleitete (allgemeine) Schadenersatzansprüche sind im streitigen Rechtsweg durchzusetzen. (T1)
  • RS0111411">3 Ob 214/24b
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 17.12.2024 3 Ob 214/24b
    Beisatz: Während Schäden als Folge einer unsachgemäßen Ausführung von Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten gemäß § 8 Abs 3 MRG grundsätzlich ersatzfähig sind, gebührt für Beeinträchtigungen des Mieters durch die Unterlassung notwendiger Erhaltungsarbeiten keine Entschädigung nach § 8 Abs 3 MRG. Die (bloße) Unterlassung der Durchführung notwendiger Erhaltungsarbeiten könnte vielmehr nur Gegenstand eines Verfahrens nach § 6 iVm § 37 Abs 1 Z 2 MRG sein. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111411

Im RIS seit

26.01.1999

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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