RS OGH 1999/1/26 4Ob341/98w, 2Ob111/00p, 8Ob277/00v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.01.1999
beobachten
merken

Norm

GmbHG §67 Abs1

Rechtssatz

Die Haftung des Vormannes für eine nicht gezahlte Stammeinlage setzt die wirksame Kaduzierung des Anteiles, auf den die rückständige Leistung entfällt, voraus. Daß diese Voraussetzung im Fall des Konkurses der Gesellschaft oder im Liquidationsstadium der Gesellschaft zu entfallen hätte, kann weder aus dem Gesetz abgeleitet, noch mit Gläubigerschutzgedanken begründet werden, macht es doch für die Einbringlichkeit der Forderung eines Überweisungsgläubigers einer GmbH keinen Unterschied, ob er seine exekutiven Schritte gegen den Vormann eines Gesellschafters einer noch werbend tätigen oder aber einer sich bereits im Abwicklungsstadium befindlichen Gesellschaft zu setzen hat; auch eine Veränderung in der Rechtsposition des Überweisungsgläubigers infolge Eintritts der Gesellschaft in das Liquidationsstadium ist nicht erkennbar.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 341/98w
    Entscheidungstext OGH 26.01.1999 4 Ob 341/98w
    Veröff: SZ 72/10
  • 2 Ob 111/00p
    Entscheidungstext OGH 17.05.2000 2 Ob 111/00p
    nur: Die Haftung des Vormannes für eine nicht gezahlte Stammeinlage setzt die wirksame Kaduzierung des Anteiles, auf den die rückständige Leistung entfällt, voraus. Daß diese Voraussetzung im Fall des Konkurses der Gesellschaft oder im Liquidationsstadium der Gesellschaft zu entfallen hätte, kann weder aus dem Gesetz abgeleitet, noch mit Gläubigerschutzgedanken begründet werden. (T1)
  • 8 Ob 277/00v
    Entscheidungstext OGH 21.12.2000 8 Ob 277/00v
    nur T1; Beisatz: Das Kaduzierungsverfahren ist auch dann zulässig, wenn die GmbH nur einen einzigen Gesellschafter hat. (T2); Veröff: SZ 73/210

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111451

Dokumentnummer

JJR_19990126_OGH0002_0040OB00341_98W0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten