RS OGH 1999/1/26 4Ob179/98x

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Veröffentlicht am 26.01.1999
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Rechtssatz

Haftung nach § 1318 ABGB besteht auch für gefährlich "verwahrtes" Wasser zum Beispiel wegen Undichtheit eines Wasserabflusses auf Terrassen.Haftung nach Paragraph 1318, ABGB besteht auch für gefährlich "verwahrtes" Wasser zum Beispiel wegen Undichtheit eines Wasserabflusses auf Terrassen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111412

Dokumentnummer

JJR_19990126_OGH0002_0040OB00179_98X0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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