RS OGH 2021/2/24 7Ob246/98x, 7Ob7/21m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.01.1999
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Norm

ABS Art3

Rechtssatz

Unter "polizeilichen Sicherheitsvorschriften" sind jedenfalls Verwaltungsakte von Hoheitsträgern, soweit sie die jeweils versicherte Gefahr verhindern sollen, zu verstehen. Es ist von einem weiten Begriff der "Polizei" auszugehen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111604

Im RIS seit

26.02.1999

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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