Norm
ABS Art3Rechtssatz
Unter "polizeilichen Sicherheitsvorschriften" sind jedenfalls Verwaltungsakte von Hoheitsträgern, soweit sie die jeweils versicherte Gefahr verhindern sollen, zu verstehen. Es ist von einem weiten Begriff der "Polizei" auszugehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111604Im RIS seit
26.02.1999Zuletzt aktualisiert am
07.05.2021