RS OGH 1999/1/27 7Ob170/98w, 2Ob1/09z, 6Ob140/18h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.01.1999
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Norm

DSG §18 Abs1
DSG 2000 §4 Z14
DSG 2000 §8 Abs1 Z2
DSGVO Art4 Z11
DSGVO Art6 Abs1 lita
KSchG §6 Abs3

Rechtssatz

Die Zustimmungserklärung muss zu übermittelnde Datenarten, deren Empfänger und den Übermittlungszweck abschließend bezeichnen; mit einer solchen Klausel muss der Betroffene nicht im "Kleingedruckten" rechnen.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 170/98w
    Entscheidungstext OGH 27.01.1999 7 Ob 170/98w
    Veröff: SZ 72/12
  • 2 Ob 1/09z
    Entscheidungstext OGH 22.04.2010 2 Ob 1/09z
    Vgl auch; nur: Die Zustimmungserklärung muss zu übermittelnde Datenarten, deren Empfänger und den Übermittlungszweck abschließend bezeichnen. (T1); Beisatz: Eine Klausel, wonach sich der Kunde eines Konzerns mit der Weitergabe persönlicher Daten an andere Unternehmen des Konzerns einverstanden erklärte, wobei aber nicht bestimmbar ist, welche Unternehmen derzeit und künftig dem Konzern (allenfalls auch im Ausland) zugehörig sind oder sein werden, verstößt gegen das Transparenzgebot und ist iSd § 6 Abs 3 KSchG unwirksam. (T2); Bem: So schon 7 Ob 170/98w. (T3); Beisatz: Intransparent und unwirksam iSd § 6 Abs 3 KSchG ist auch eine Klausel, bei der offen bleibt, ob unter den als Datenempfänger genannten „Firmenabteilungen“ und „Firmengeschäftsstellen“ „Dritte“, also etwa selbständige konzernzugehörige Unternehmen, zu verstehen sind, bzw für den Kunden angesichts der Vielzahl der im Firmenbuch eingetragenen Unternehmen mit diesem Firmenbestandteil nicht durchschaubar ist, an wen seine Daten letztlich weitergegeben werden und welche Auswirkungen dies für ihn haben kann. Auch die Formulierung „zur Beurteilung von Finanzierungen und zur Abwicklung des Zahlungsverkehrs“ verschafft dem durchschnittlichen Leasingkunden hierüber keinen hinreichenden Aufschluss (Klausel 38). (T4); Beisatz: Intransparent und unwirksam iSd § 6 Abs 3 KSchG ist auch eine Klausel, die eine Weitergabe persönlicher Daten an Gläubigerschutzverbände vorsieht, wenn - ausgehend vom Verständnis eines durchschnittlichen Leasingkunden - Zweifel an der Identität und am Aufgabenbereich von Gläubigerschutzverbänden bestehen können (Klausel 38). (T5); Beisatz: Erweist sich eine Klausel betreffend die Weitergabe persönlicher Daten als intransparent, so vermag auch der in ihr enthaltene Hinweis auf das jederzeitige Widerrufsrecht des Leasingnehmers daran nichts zu ändern (Klausel 38). (T6); Bem: Vgl 6 Ob 16/01y. (T7); Veröff: SZ 2010/41
  • 6 Ob 140/18h
    Entscheidungstext OGH 31.08.2018 6 Ob 140/18h
    Teilweise abweichend; nur T1; Beisatz: Die Rechtsprechung, wonach Zustimmungserklärungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen jedenfalls besonders hervorgehoben werden müssen, ist für das DSG 2000 und die DSGVO als überholt anzusehen. Zustimmungen zur Datenübermittlung können nun in jeder Form, nicht nur ausdrücklich schriftlich gegeben werden. (T8); Veröff: SZ 2018/66

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111809

Im RIS seit

26.02.1999

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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