- RS0111807">7 Ob 170/98w
Veröff: SZ 72/12
- RS0111807">6 Ob 16/01y
Beisatz: Sowohl die Warenbezugsmöglichkeit als auch die Aussicht auf kostenloses Telefonieren sollen zweifelsohne zum Vertragsabschluss über Telekommunikationsdienstleistungen gerade mit der Beklagten und zur vermehrten Inanspruchnahme ihrer - entgeltlichen - Dienste ermuntern. Sogenannte Loyalitätsprogramme, bei denen dem Kunden bestimmte Leistungen "zusätzlich" oder "gratis" zugesagt werden, sind daher in das vertragliche Austauschverhältnis rechtlich einzubeziehen. Es steht dem Unternehmer nicht ohne weiteres frei, derartige Programme, die unter Umständen über die Entscheidung des Konsumenten, gerade die Leistungen eines bestimmten Unternehmers in Anspruch zu nehmen, entscheidend beeinflussen, einseitig zu reduzieren oder einzustellen. Die bei jedem Dauerschuldverhältnis gegebene, aber mit mehr oder minder großen Nachteilen verbundene faktische Möglichkeit des Verbrauchers, auf weitere Leistungen seines Vertragspartners zu verzichten, muss von seiner vertraglichen Position getrennt werden. (T1)
- RS0111807">3 Ob 238/05d
nur: Umfassende und vage Änderungsklauseln indizieren eine Unzumutbarkeit. Die Vorbehalte müssten, damit sie rechtswirksam bleiben, daher möglichst genau umschrieben und konkretisiert sein. (T2)
- RS0111807">4 Ob 227/06w
Veröff: SZ 2007/38
- RS0111807">3 Ob 268/09x
Auch
- RS0111807">2 Ob 22/12t
Entscheidungstext OGH 24.01.2013 2 Ob 22/12t
nur:
§ 6 Abs 2 Z 3 KSchG will verhindern, dass sich der Unternehmer das Recht auf weitgehende, den Interessen des Verbrauchers widersprechende, einseitige Leistungsänderungen vorbehält. (T3)
Veröff: SZ 2013/8
- RS0111807">7 Ob 125/15f
Entscheidungstext OGH 19.11.2015 7 Ob 125/15f
- RS0111807">4 Ob 202/15g
Entscheidungstext OGH 15.12.2015 4 Ob 202/15g
- RS0111807">7 Ob 206/15t
Entscheidungstext OGH 16.12.2015 7 Ob 206/15t
Auch; nur T3
- RS0111807">8 Ob 135/17m
- RS0111807">8 Ob 144/18m
Entscheidungstext OGH 18.11.2019 8 Ob 144/18m
nur T2; Beisatz: Hier: Zinssatz für Spareinlagen. (T4)
- RS0111807">3 Ob 179/20z
Entscheidungstext OGH 25.02.2021 3 Ob 179/20z
Vgl
- RS0111807">8 Ob 106/20a
Entscheidungstext OGH 25.03.2021 8 Ob 106/20a
Vgl; Beisatz: Hier: nicht geringfügige Herabsetzung des Zinssatzes für Spareinlagen. (T5)
- RS0111807">3 Ob 155/22y
Vgl; nur T3; Beisatz: Hier: Verweis auf einzuhaltende Hausordnung des Fitnessstudios. (T6)
- RS0111807">9 Ob 94/22x
Entscheidungstext OGH 27.04.2023 9 Ob 94/22x
Beisatz wie T3; Beisatz wie T6
- RS0111807">9 Ob 23/23g
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 26.07.2023 9 Ob 23/23g
nur T3
Beisatz: Hier: Verbandsverfahren. Klausel in AGB eines Veranstaltungsunternehmens, nach der dieses das Recht hat, einen beliebigen Termin für die neue Veranstaltung festzusetzen. (T7)
- RS0111807">4 Ob 158/23y
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 19.03.2024 4 Ob 158/23y
Beisatz: Hier: Verbandsverfahren. (T8)
Beisatz: Klausel zur Entgeltanpassung bei "einer Veränderung der 'Fläche des Kaufgegenstandes' von mehr als +/- 3 % (drei Prozent) vom Rohbaumaß" als unzulässig und gerade nicht auf "unvermeidbare Toleranzen" beschränkt angesehen. Dass der Bauträger ohnehin nicht von der Baubewilligung abweichen dürfe, wurde als irrelevant angesehen, zumal öffentlich-rechtliche Mechanismen bestehen, nachträgliche Anpassungen der Baubewilligung vorzunehmen. (T9)
- RS0111807">3 Ob 45/25a
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 23.07.2025 3 Ob 45/25a
- RS0111807">7 Ob 115/25z
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 19.11.2025 7 Ob 115/25z
Beisatz wie T1: Hier: Kundenbindungsprogramm eines Versicherers. (T10)