RS OGH 2025/11/19 7Ob170/98w; 6Ob16/01y; 3Ob238/05d; 4Ob227/06w; 3Ob268/09x; 2Ob22/12t; 7Ob125/15f;

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Veröffentlicht am 27.01.1999
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Norm

KSchG §6 Abs2 Z3
  1. KSchG § 6 heute
  2. KSchG § 6 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2025
  3. KSchG § 6 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2003
  4. KSchG § 6 gültig von 01.03.1997 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/1997
  5. KSchG § 6 gültig von 01.01.1997 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/1997
  6. KSchG § 6 gültig von 01.10.1979 bis 31.12.1996

Rechtssatz

§ 6 Abs 2 Z 3 KSchG will verhindern, dass sich der Unternehmer das Recht auf weitgehende, den Interessen des Verbrauchers widersprechende, einseitige Leistungsänderungen vorbehält. Umfassende und vage Änderungsklauseln indizieren daher eine Unzumutbarkeit. Die Vorbehalte müssten, damit sie rechtswirksam bleiben, daher möglichst genau umschrieben und konkretisiert sein.Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, KSchG will verhindern, dass sich der Unternehmer das Recht auf weitgehende, den Interessen des Verbrauchers widersprechende, einseitige Leistungsänderungen vorbehält. Umfassende und vage Änderungsklauseln indizieren daher eine Unzumutbarkeit. Die Vorbehalte müssten, damit sie rechtswirksam bleiben, daher möglichst genau umschrieben und konkretisiert sein.

Entscheidungstexte

  • RS0111807">7 Ob 170/98w
    Entscheidungstext OGH 27.01.1999 7 Ob 170/98w
    Veröff: SZ 72/12
  • RS0111807">6 Ob 16/01y
    Entscheidungstext OGH 13.09.2001 6 Ob 16/01y
    Beisatz: Sowohl die Warenbezugsmöglichkeit als auch die Aussicht auf kostenloses Telefonieren sollen zweifelsohne zum Vertragsabschluss über Telekommunikationsdienstleistungen gerade mit der Beklagten und zur vermehrten Inanspruchnahme ihrer - entgeltlichen - Dienste ermuntern. Sogenannte Loyalitätsprogramme, bei denen dem Kunden bestimmte Leistungen "zusätzlich" oder "gratis" zugesagt werden, sind daher in das vertragliche Austauschverhältnis rechtlich einzubeziehen. Es steht dem Unternehmer nicht ohne weiteres frei, derartige Programme, die unter Umständen über die Entscheidung des Konsumenten, gerade die Leistungen eines bestimmten Unternehmers in Anspruch zu nehmen, entscheidend beeinflussen, einseitig zu reduzieren oder einzustellen. Die bei jedem Dauerschuldverhältnis gegebene, aber mit mehr oder minder großen Nachteilen verbundene faktische Möglichkeit des Verbrauchers, auf weitere Leistungen seines Vertragspartners zu verzichten, muss von seiner vertraglichen Position getrennt werden. (T1)
  • RS0111807">3 Ob 238/05d
    Entscheidungstext OGH 21.12.2005 3 Ob 238/05d
    nur: Umfassende und vage Änderungsklauseln indizieren eine Unzumutbarkeit. Die Vorbehalte müssten, damit sie rechtswirksam bleiben, daher möglichst genau umschrieben und konkretisiert sein. (T2)
  • RS0111807">4 Ob 227/06w
    Entscheidungstext OGH 20.03.2007 4 Ob 227/06w
    Veröff: SZ 2007/38
  • RS0111807">3 Ob 268/09x
    Entscheidungstext OGH 24.02.2010 3 Ob 268/09x
    Auch
  • RS0111807">2 Ob 22/12t
    Entscheidungstext OGH 24.01.2013 2 Ob 22/12t
    nur: § 6 Abs 2 Z 3 KSchG will verhindern, dass sich der Unternehmer das Recht auf weitgehende, den Interessen des Verbrauchers widersprechende, einseitige Leistungsänderungen vorbehält. (T3)
    Veröff: SZ 2013/8
  • RS0111807">7 Ob 125/15f
    Entscheidungstext OGH 19.11.2015 7 Ob 125/15f
  • RS0111807">4 Ob 202/15g
    Entscheidungstext OGH 15.12.2015 4 Ob 202/15g
  • RS0111807">7 Ob 206/15t
    Entscheidungstext OGH 16.12.2015 7 Ob 206/15t
    Auch; nur T3
  • RS0111807">8 Ob 135/17m
    Entscheidungstext OGH 27.04.2018 8 Ob 135/17m
  • RS0111807">8 Ob 144/18m
    Entscheidungstext OGH 18.11.2019 8 Ob 144/18m
    nur T2; Beisatz: Hier: Zinssatz für Spareinlagen. (T4)
  • RS0111807">3 Ob 179/20z
    Entscheidungstext OGH 25.02.2021 3 Ob 179/20z
    Vgl
  • RS0111807">8 Ob 106/20a
    Entscheidungstext OGH 25.03.2021 8 Ob 106/20a
    Vgl; Beisatz: Hier: nicht geringfügige Herabsetzung des Zinssatzes für Spareinlagen. (T5)
  • RS0111807">3 Ob 155/22y
    Entscheidungstext OGH 17.11.2022 3 Ob 155/22y
    Vgl; nur T3; Beisatz: Hier: Verweis auf einzuhaltende Hausordnung des Fitnessstudios. (T6)
  • RS0111807">9 Ob 94/22x
    Entscheidungstext OGH 27.04.2023 9 Ob 94/22x
    Beisatz wie T3; Beisatz wie T6
  • RS0111807">9 Ob 23/23g
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 26.07.2023 9 Ob 23/23g
    nur T3
    Beisatz: Hier: Verbandsverfahren. Klausel in AGB eines Veranstaltungsunternehmens, nach der dieses das Recht hat, einen beliebigen Termin für die neue Veranstaltung festzusetzen. (T7)
  • RS0111807">4 Ob 158/23y
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 19.03.2024 4 Ob 158/23y
    Beisatz: Hier: Verbandsverfahren. (T8)
    Beisatz: Klausel zur Entgeltanpassung bei "einer Veränderung der 'Fläche des Kaufgegenstandes' von mehr als +/- 3 % (drei Prozent) vom Rohbaumaß" als unzulässig und gerade nicht auf "unvermeidbare Toleranzen" beschränkt angesehen. Dass der Bauträger ohnehin nicht von der Baubewilligung abweichen dürfe, wurde als irrelevant angesehen, zumal öffentlich-rechtliche Mechanismen bestehen, nachträgliche Anpassungen der Baubewilligung vorzunehmen. (T9)
  • RS0111807">3 Ob 45/25a
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 23.07.2025 3 Ob 45/25a
  • RS0111807">7 Ob 115/25z
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 19.11.2025 7 Ob 115/25z
    Beisatz wie T1: Hier: Kundenbindungsprogramm eines Versicherers. (T10)

Schlagworte

Klauselverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111807

Im RIS seit

26.02.1999

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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