Norm
ZPO §27Rechtssatz
Eine gemäß § 7 RATG erfolgte Festsetzung des Streitwertes hat für die Zuständigkeit und Besetzung der Gerichte, die Anwaltspflicht und die Rechtsmittelzulässigkeit keine Auswirkungen.Eine gemäß Paragraph 7, RATG erfolgte Festsetzung des Streitwertes hat für die Zuständigkeit und Besetzung der Gerichte, die Anwaltspflicht und die Rechtsmittelzulässigkeit keine Auswirkungen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111573Im RIS seit
27.02.1999Zuletzt aktualisiert am
10.10.2014