Norm
ABGB §579Rechtssatz
Beim fremdhändigen Testament nach § 579 ABGB kann die Zeugenunterschrift nach dem Grundsatz der Einheit des Testieraktes in gewissen zeitlichen Grenzen nachgeholt werden. Eine erst Monate nach dem Tod des Erblassers nachgeholte Zeugenunterschrift ist aber verspätet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111441Dokumentnummer
JJR_19990128_OGH0002_0060OB00321_98V0000_001