RS OGH 1999/1/28 6Ob232/98f

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Veröffentlicht am 28.01.1999
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Norm

UVG idF BGBl 1977/403 §4 Z2
UVG idF BGBl 1977/403 §27
UVG idF BGBl 1977/403 §30

Rechtssatz

Die gemäß § 30 UVG auf den Bund übergegangenen Unterhaltsansprüche des Kindes berechtigen den Zessionar, die nach § 4 Z 2 UVG gewährten Unterhaltsvorschüsse vom Unterhaltsschuldner zurückzufordern, weil Unterhalt auch für die Vergangenheit verlangt werden kann und bevorschußte Unterhaltsforderungen gemäß § 27 Abs 2 UVG nicht verjähren.Die gemäß Paragraph 30, UVG auf den Bund übergegangenen Unterhaltsansprüche des Kindes berechtigen den Zessionar, die nach Paragraph 4, Ziffer 2, UVG gewährten Unterhaltsvorschüsse vom Unterhaltsschuldner zurückzufordern, weil Unterhalt auch für die Vergangenheit verlangt werden kann und bevorschußte Unterhaltsforderungen gemäß Paragraph 27, Absatz 2, UVG nicht verjähren.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111444

Dokumentnummer

JJR_19990128_OGH0002_0060OB00232_98F0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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