Norm
UVG idF BGBl 1977/403 §4 Z2Rechtssatz
Die gemäß § 30 UVG auf den Bund übergegangenen Unterhaltsansprüche des Kindes berechtigen den Zessionar, die nach § 4 Z 2 UVG gewährten Unterhaltsvorschüsse vom Unterhaltsschuldner zurückzufordern, weil Unterhalt auch für die Vergangenheit verlangt werden kann und bevorschußte Unterhaltsforderungen gemäß § 27 Abs 2 UVG nicht verjähren.Die gemäß Paragraph 30, UVG auf den Bund übergegangenen Unterhaltsansprüche des Kindes berechtigen den Zessionar, die nach Paragraph 4, Ziffer 2, UVG gewährten Unterhaltsvorschüsse vom Unterhaltsschuldner zurückzufordern, weil Unterhalt auch für die Vergangenheit verlangt werden kann und bevorschußte Unterhaltsforderungen gemäß Paragraph 27, Absatz 2, UVG nicht verjähren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111444Dokumentnummer
JJR_19990128_OGH0002_0060OB00232_98F0000_001