Rechtssatz
Eine Unterhaltsvorschußentscheidung nach § 4 Z 2 UVG hat für die Unterhaltsfestsetzung keine bindende Wirkung in der Frage der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners.Eine Unterhaltsvorschußentscheidung nach Paragraph 4, Ziffer 2, UVG hat für die Unterhaltsfestsetzung keine bindende Wirkung in der Frage der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111445Dokumentnummer
JJR_19990128_OGH0002_0060OB00232_98F0000_002