RS OGH 1999/1/28 6Ob232/98f

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Veröffentlicht am 28.01.1999
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Norm

ZPO §411 Ab
UVG idF BGBl 1977/403 §4 Z2

Rechtssatz

Eine Unterhaltsvorschußentscheidung nach § 4 Z 2 UVG hat für die Unterhaltsfestsetzung keine bindende Wirkung in der Frage der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners.Eine Unterhaltsvorschußentscheidung nach Paragraph 4, Ziffer 2, UVG hat für die Unterhaltsfestsetzung keine bindende Wirkung in der Frage der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111445

Dokumentnummer

JJR_19990128_OGH0002_0060OB00232_98F0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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