RS OGH 2024/1/17 6Ob290/98k; 7Ob143/10w; 6Ob33/20a; 6Ob62/23w

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Veröffentlicht am 28.01.1999
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Norm

GmbHG §41
  1. GmbHG § 41 heute
  2. GmbHG § 41 gültig ab 01.07.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 304/1996
  3. GmbHG § 41 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991

Rechtssatz

Bei einem nicht anfechtungsbedürftigen bloßen Scheinbeschluß (oder Nichtbeschluß) liegt kein Beschluß "der Gesellschafter" im Sinne des Einleitungssatzes des § 41 Abs 1 GmbHG sondern ein Beschluß von Nichtgesellschaftern oder einer Minderheit der Gesellschafter vor. Daß die von Nichtgesellschaftern gefaßten Beschlüsse als Scheinbeschlüsse wirkungslos sind, ist herrschende Meinung.Bei einem nicht anfechtungsbedürftigen bloßen Scheinbeschluß (oder Nichtbeschluß) liegt kein Beschluß "der Gesellschafter" im Sinne des Einleitungssatzes des Paragraph 41, Absatz eins, GmbHG sondern ein Beschluß von Nichtgesellschaftern oder einer Minderheit der Gesellschafter vor. Daß die von Nichtgesellschaftern gefaßten Beschlüsse als Scheinbeschlüsse wirkungslos sind, ist herrschende Meinung.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111764

Im RIS seit

27.02.1999

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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