RS OGH 1999/2/4 4Ob337/98g

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Veröffentlicht am 04.02.1999
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Norm

RL "Arzt und Öffentlichkeit" der Österreichischen Ärztekammer Art5 litb

Rechtssatz

Die Bezeichnung des in den Ambulatorien der Beklagten hergestellten Zahnersatzes im Magazin "Xund" als "hochwertig" ist reklamehaft und durch die Gratisverteilung des Magazins an alle Haushalte auch aufdringlich im Sinne des Art 5 lit b zweiter Absatz der RL "Arzt und Öffentlichkeit".Die Bezeichnung des in den Ambulatorien der Beklagten hergestellten Zahnersatzes im Magazin "Xund" als "hochwertig" ist reklamehaft und durch die Gratisverteilung des Magazins an alle Haushalte auch aufdringlich im Sinne des Artikel 5, Litera b, zweiter Absatz der RL "Arzt und Öffentlichkeit".

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111854

Dokumentnummer

JJR_19990204_OGH0002_0040OB00337_98G0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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