- RS0111538">10 ObS 296/98x
- RS0111538">10 ObS 143/01d
Auch; nur: Es darf aber daraus nicht abgeleitet werden, dass die allfällige Verletzung solcher Nebenpflichten durch den Träger zu einem sozialversicherungsrechtlichen Leistungsanspruch des Versicherten führen kann. (T1); Beisatz: Hier: Behauptete Verletzung der Manuduktionspflicht betreffend die Möglichkeit der Beantragung eines Feststellungsbescheides gemäß § 29 Abs 4 TirPGG, LGBl 1993/55. (T2)
- RS0111538">10 ObS 382/01a
nur: In Rechtsprechung und Lehre sind allgemeine Verhaltenspflichten des Versicherungsträgers gegenüber den Versicherten anerkannt, wobei teils auf die allgemeine behördliche Betreuungspflicht, teils auf das Sozialstaatprinzip, auf den Gedanken sozialer Rechtsanwendung, auf den auch im öffentlichen Recht anerkannten Grundsatz von Treu und Glauben und schließlich auf die Lehren vom sozialversicherungsrechtlichen Schuldverhältnis hingewiesen wird. (T3)
- RS0111538">10 ObS 157/02i
Vgl auch; nur T1; Veröff: SZ 2002/106
- RS0111538">1 Ob 113/06h
nur: In Rechtsprechung und Lehre sind allgemeine Verhaltenspflichten des Versicherungsträgers gegenüber den Versicherten anerkannt. Vor allem aus dem sozialversicherungsrechtlichen Schuldverhältnis lassen sich eine Reihe von Auskunfts-, Aufklärungs-, Informations- und Beratungspflichten der Versicherungsträger begründen. (T4)
- RS0111538">1 Ob 154/08s
nur T4; Beisatz: Auch wenn Auskünfte bloße Wissenserklärungen sind, die Rechte weder gestalten noch bindend feststellen, kann die Verletzung von Auskunftspflichten zur Amtshaftung führen. (T5); Beisatz: Hier: Fehlerhafte Information des Klägers über die Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld durch den Sachbearbeiter beim AMS; Amtshaftung verneint, weil die Dispositionen, die der Kläger bei richtiger Auskunft vorgenommen hätte, Rechtsmissbrauch dargestellt hätten. (T6)
- RS0111538">10 ObS 164/11g
Entscheidungstext OGH 20.12.2011 10 ObS 164/11g
Auch; Beisatz: Hier: Geringere Höhe der Alterspension nach GSVG infolge allfälliger Fehlberatung zur pensionswirksamen Entrichtung offener Beträge. (T7)
- RS0111538">10 ObS 40/12y
Entscheidungstext OGH 12.04.2012 10 ObS 40/12y
Auch; Beisatz: Nach ständiger Rechtsprechung kann die behauptete Verletzung von Informations? und Beratungspflichten durch einen beklagten Sozialversicherungsträger nicht zu einem sozialversicherungsrechtlichen Leistungsanspruch des Versicherten führen. (T8)
- RS0111538">10 ObS 156/12g
Entscheidungstext OGH 29.01.2013 10 ObS 156/12g
Beisatz: Hier: Somit begründet die von der Klägerin behauptete unrichtige Auskunft über allfällige Auswirkungen der Ummeldung ihrer Tochter weder einen sozialversicherungsrechtlichen Leistungsanspruch auf Kinderbetreuungsgeld, noch stünde eine solche Auskunft dem Rückersatzbegehren entgegen. (T9)
- RS0111538">10 ObS 78/14i
Entscheidungstext OGH 26.08.2014 10 ObS 78/14i
Auch
- RS0111538">10 ObS 51/15w
Entscheidungstext OGH 30.06.2015 10 ObS 51/15w
Auch; nur T1; nur T4
- RS0111538">10 ObS 109/16a
Entscheidungstext OGH 11.10.2016 10 ObS 109/16a
Vgl auch; Beis wie T8
- RS0111538">10 ObS 47/20i
Vgl; Beis wie T8
- RS0111538">10 ObS 38/21t
Entscheidungstext OGH 30.03.2021 10 ObS 38/21t
- RS0111538">10 ObS 87/21y
Vgl
- RS0111538">10 ObS 5/24v
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 16.01.2024 10 ObS 5/24v
vgl; Beisatz: Nach der Rechtsprechung kann eine Verletzung von gegenüber den Versicherten bestehenden Verhaltenspflichten durch den Sozialversicherungsträger nicht zu einem sozialversicherungsrechtlichen Leistungsanspruch führen. Schadenersatz- oder Amtshaftungsansprüche können daher in einem Verfahren über eine Leistungssache nicht geltend gemacht werden. (T10)
Beisatz: Davon zu unterscheiden ist aber die - dieser materiell-rechtlichen Beurteilung vorgelagerte - Frage, was Gegenstand des Verfahrens ist. Aus der genannten Rechtsprechung ergibt sich nur, dass Schadenersatz- und Amtshaftungsansprüche nicht (erfolgreich) geltend gemacht werden können, wenn der Gegenstand des Verfahrens eine Leistungssache nach
§ 65 ASGG ist. Dass Schadenersatz- bzw Amtshaftungsansprüche (generell) nicht Gegenstand eines Verfahrens gegen den Sozialversicherungsträger sein können, lässt sich daraus hingegen nicht ableiten. (T11)