RS OGH 2019/12/19 7Ob179/98v, 6Ob191/18h, 6Ob210/19d

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Veröffentlicht am 09.02.1999
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Rechtssatz

Der Oberste Gerichtshof hat für jene Fälle, in denen nur zum Schein ein Beschluß vorlag, anerkannt, dass dessen Nichtigkeit wenn die Voraussetzungen des § 228 ZPO gegeben sind, mit Feststellungsklage geltend gemacht werden kann, für die die einmonatige Frist des § 41 GmbHG nicht gilt (SZ 67/103 mwN; 7 Ob 38/98h). Beschluß auf Feststellung des Jahresabschlusses.Der Oberste Gerichtshof hat für jene Fälle, in denen nur zum Schein ein Beschluß vorlag, anerkannt, dass dessen Nichtigkeit wenn die Voraussetzungen des Paragraph 228, ZPO gegeben sind, mit Feststellungsklage geltend gemacht werden kann, für die die einmonatige Frist des Paragraph 41, GmbHG nicht gilt (SZ 67/103 mwN; 7 Ob 38/98h). Beschluß auf Feststellung des Jahresabschlusses.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111607

Im RIS seit

11.03.1999

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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