RS OGH 1999/2/10 9ObA271/98p, 8ObS14/07b, 9ObA13/09s

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Veröffentlicht am 10.02.1999
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Norm

ABGB §1151 ID
AlVG §12 Abs1

Rechtssatz

Bei bloßer Aussetzung - also Karenzierung - ohne echte Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist der Tatbestand der Arbeitslosigkeit nicht erfüllt, weil der Arbeitnehmer der Arbeitsmarktverwaltung nicht wirklich zur Verfügung steht. In diesem Fall fehlt der Anspruch auf Arbeitslosengeld.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111501

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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