RS OGH 2025/2/25 2Ob20/99a; 2Ob230/04v; 2Ob204/05x; 2Ob165/05m; 2Ob64/09i; 2Ob41/10h; 1Ob20/11i; 2Ob

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Veröffentlicht am 11.02.1999
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Rechtssatz

Der Schädiger hat den Beweis zu führen, dass der Schaden bei rechtmäßigen Verhalten ebenso eingetreten wäre.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111707

Im RIS seit

13.03.1999

Zuletzt aktualisiert am

09.04.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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