RS OGH 1999/2/11 8ObS289/98b, 8ObS20/07k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.02.1999
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Norm

IESG §1 Abs3 Z3a

Rechtssatz

Ansprüche auf Insolvenz-Ausfallgeld für den identen Zeitraum bestehen ganz allgemein nur einmal; es besteht eine Konkurrenz sowohl zwischen Ansprüchen auf laufendes Entgelt und Kündigungsentschädigung als auch zwischen zwei Ansprüchen auf Kündigungsentschädigung; der für denselben Zeitraum geltend gemachte höhere Anspruch schließt den niedrigeren aus; wurde für einen identen Zeitraum bereits Insolvenz-Ausfallgeld zuerkannt, gebührt nur noch ein darüberhinausgehender Differenzbetrag.

Entscheidungstexte

  • 8 ObS 289/98b
    Entscheidungstext OGH 11.02.1999 8 ObS 289/98b
    Veröff: SZ 72/24
  • 8 ObS 20/07k
    Entscheidungstext OGH 22.11.2007 8 ObS 20/07k
    Vgl aber; Beisatz: § 1 Abs 3 Z3a IESG schließt in seiner Gesamtheit in seinem eigentlichen Anwendungsbereich einen Doppelbezug an Insolvenz-Ausfallgeld nicht absolut aus. Vielmehr lässt er einen solchen Doppelbezug für den Fall, dass der Masseverwalter (Arbeitgeber) das laufende Entgelt nicht zahlen kann, ausdrücklich zu, allerdings nur für die Zeit bis zum arbeitsrechtlich frühestmöglichen Austritt des Arbeitnehmers. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111496

Dokumentnummer

JJR_19990211_OGH0002_008OBS00289_98B0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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