RS OGH 1999/2/11 2Ob30/99x, 2Ob237/18v

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Veröffentlicht am 11.02.1999
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Norm

StVO §7 IIA
StVO §11

Rechtssatz

Bei einspurigen Fahrzeugen können richtungsändernde Fahrbewegungen innerhalb eines Fahrstreifens zwar nicht als Fahrstreifenwechsel qualifiziert werden; eine Richtungsänderung liegt aber dann vor, wenn es nicht nur zu einem geringfügigen Ausschwenken, sondern zu einem mit Richtungsänderungen mehrspuriger Fahrzeuge vergleichbaren Abgehen von der eingenommenen Fahrtrichtung kommt; diesfalls sind die Pflichten nach § 11 StVO zu beachten.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 30/99x
    Entscheidungstext OGH 11.02.1999 2 Ob 30/99x
  • 2 Ob 237/18v
    Entscheidungstext OGH 29.04.2019 2 Ob 237/18v
    Beisatz: Hier: Linksschwenk einer Radfahrerein um 1,4 m: kein geringfügiges Ausschwenken. (T1);Veröff: SZ 2019/36

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111577

Im RIS seit

13.03.1999

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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