RS OGH 2013/1/29 1Ob4/99s, 1Ob335/99t, 4Ob42/11x, 10Ob7/12w

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Veröffentlicht am 23.02.1999
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Norm

ZPO §36 Abs1
ZPO §37 Abs1
  1. ZPO § 36 heute
  2. ZPO § 36 gültig ab 01.03.1919 zuletzt geändert durch StGBl.Nr. 95/1919
  1. ZPO § 37 heute
  2. ZPO § 37 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Die Unterschiede der materiellrechtlichen Wirkungen eines Widerrufs der Prozeßvollmacht einerseits und seiner verfahrensrechtlichen Folgen gemäß § 36 Abs 1 ZPO andererseits können für das Gericht niemals Anlaß sein, einen Vollmachtsmangel gemäß § 37 Abs 1 ZPO von Amtswegen wahrzunehmen.Die Unterschiede der materiellrechtlichen Wirkungen eines Widerrufs der Prozeßvollmacht einerseits und seiner verfahrensrechtlichen Folgen gemäß Paragraph 36, Absatz eins, ZPO andererseits können für das Gericht niemals Anlaß sein, einen Vollmachtsmangel gemäß Paragraph 37, Absatz eins, ZPO von Amtswegen wahrzunehmen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111661

Im RIS seit

25.03.1999

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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