Norm
ABGB §1425 VIIIRechtssatz
In Analogie zu § 377 StPO und zu § 90 Abs 2 FinStrG hat das Gericht, bei dem eine Sache gemäß § 1425 ABGB hinterlegt wurde, bei drohendem Verderben oder bei zu befürchtender krasser Wertminderung der Sache, aber auch bei Auflaufen unverhältnismäßiger Kosten nach angemessener Frist für eine Verwertung (Versteigerung) dieser Sache zu sorgen, um dem Ausfolgungsberechtigten zumindest den Erlös aus der Verwertung zu sichern.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111695Dokumentnummer
JJR_19990223_OGH0002_0010OB00376_98W0000_001