RS OGH 1999/2/23 1Ob376/98w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.02.1999
beobachten
merken

Norm

ABGB §1425 VIII

Rechtssatz

In Analogie zu § 377 StPO und zu § 90 Abs 2 FinStrG hat das Gericht, bei dem eine Sache gemäß § 1425 ABGB hinterlegt wurde, bei drohendem Verderben oder bei zu befürchtender krasser Wertminderung der Sache, aber auch bei Auflaufen unverhältnismäßiger Kosten nach angemessener Frist für eine Verwertung (Versteigerung) dieser Sache zu sorgen, um dem Ausfolgungsberechtigten zumindest den Erlös aus der Verwertung zu sichern.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111695

Dokumentnummer

JJR_19990223_OGH0002_0010OB00376_98W0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten