RS OGH 1999/2/23 1Ob368/98v, 9Ob226/02d, 3Ob231/04y, 1Ob65/05y, 4Ob55/07b, 4Ob71/09h, 4Ob61/10i, 6Ob

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Veröffentlicht am 23.02.1999
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Norm

ABGB §97

Rechtssatz

Der wohnungsbedürftige Ehegatte hat gegen den anderen Ehegatten gemäß § 97 ABGB auch Anspruch auf positives Handeln wie etwa auf Erhebung von Einwendungen gegen eine Aufkündigung, auf Zahlung des Mietzinses und allenfalls auch auf Wiederherstellung, auf Gewährung des Zutritts zur und auf Benützung der Wohnung sowie auf Übergabe eines Wohnungsschlüssels.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 368/98v
    Entscheidungstext OGH 23.02.1999 1 Ob 368/98v
  • 9 Ob 226/02d
    Entscheidungstext OGH 18.12.2002 9 Ob 226/02d
    Veröff: SZ 2002/179
  • 3 Ob 231/04y
    Entscheidungstext OGH 20.10.2004 3 Ob 231/04y
    Auch; nur: Der wohnungsbedürftige Ehegatte hat gegen den anderen Ehegatten gemäß § 97 ABGB auch Anspruch auf positives Handeln wie etwa auf Erhebung von Einwendungen gegen eine Aufkündigung, auf Zahlung des Mietzinses und allenfalls auch auf Wiederherstellung, auf Gewährung des Zutritts zur Wohnung. (T1); Beisatz: Oder auf Erfüllung zweckdienlicher Geldansprüche wie etwa Annuitäten und Zinsen eines Wohnungskredits oder Gemeindeabgaben, die Zahlung des Mietzinses an den Bestandgeber oder der noch offenen Leistungen an die Wohnungseigentümergemeinschaft. (T2); Veröff: SZ 2004/150
  • 1 Ob 65/05y
    Entscheidungstext OGH 24.06.2005 1 Ob 65/05y
    Auch; Beisatz: Inhalt des Anspruchs nach § 97 ABGB ist allein der Erhalt der Wohnung an sich und nicht auch der Erhalt deren Benützbarkeit. Dem Unterhaltspflichtigen kann daher nur die Zahlung der zur Abwehr des Verlusts der Ehewohnung erforderlichen Wohnungserhaltungskosten (Mietkosten) aufgetragen werden, nicht jedoch auch die Zahlung der Wohnungsbenützungskosten wie zB der Kosten für Strom, Heizung, Versicherung und ähnliches. (T3)
  • 4 Ob 55/07b
    Entscheidungstext OGH 04.09.2007 4 Ob 55/07b
    Auch; Beisatz: Die Höhe des Zahlungsanspruches nach § 97 ABGB hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Besteht nach der Prozentsatzmethode kein Anspruch auf Geldunterhalt, so wird der nach § 97 ABGB verpflichtete Ehepartner in der Regel keinen größeren Anteil der Wohnungserhaltungskosten leisten müssen, als es dem Verhältnis zwischen den Einkommen der Eheleute entspricht. Muss der über die Wohnung verfügungsberechtigte Ehegatte ohnehin Geldunterhalt leisten, wird der Anspruch nach § 97 ABGB in der Regel nicht mehr als die Hälfte der Wohnungserhaltungskosten betragen können. (T4); Bem: Mit ausführlicher Begründung. (T5)
  • 4 Ob 71/09h
    Entscheidungstext OGH 14.07.2009 4 Ob 71/09h
    Vgl; Beisatz: Auf dieser Grundlage kann ihm auch die Zahlung von Wohnungserhaltungskosten (insbesondere der Miete) aufgetragen werden. (T6)
  • 4 Ob 61/10i
    Entscheidungstext OGH 08.06.2010 4 Ob 61/10i
    Vgl; Beis wie T6
  • 6 Ob 40/18b
    Entscheidungstext OGH 28.03.2018 6 Ob 40/18b
    Vgl auch
  • 10 Ob 62/18t
    Entscheidungstext OGH 17.07.2018 10 Ob 62/18t
    Vgl; Beis wie T3; Beis wie T5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111673

Im RIS seit

25.03.1999

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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