RS OGH 1999/2/23 1Ob185/98g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.02.1999
beobachten
merken

Norm

ZPO §520 Abs1 HI2
ZPO §502 Abs1 III7
GewO §126 Z11

Rechtssatz

Die bloße Überlassung von Wohnräumen zum Gebrauch fiel und fällt nicht unter den Anwendungsbereich der GewO. Für die bloße Vermietung von Appartements ohne sonstige Serviceleistungen oder die bloße Vermittlung der Vermietung ist grundsätzlich keine Gewerbeberechtigung erforderlich. Appartementhäuser, die nach ihrem äußeren Erscheinungsbild gewisse Merkmale eines Beherbergungsbetriebs aufweisen, fallen jedoch unter die Konzessionspflicht. Dies ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles zu bewerten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111623

Dokumentnummer

JJR_19990223_OGH0002_0010OB00185_98G0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten