RS OGH 2025/10/21 1Ob352/98s; 10Ob6/15b; 10Ob49/25s

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Veröffentlicht am 23.02.1999
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Norm

ABGB §140 Aa
  1. ABGB § 140 heute
  2. ABGB § 140 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  3. ABGB § 140 gültig von 01.07.1989 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1989

Rechtssatz

Der Unterhaltsschuldner ist während der Dauer der Haft des Unterhaltsberechtigten - einerlei ob Untersuchungs- oder Strafhaft - von seiner Unterhaltspflicht ganz oder zum Teil befreit, weil während dieser Zeit von dritter Seite ohne Vorschußabsicht ganz oder teilweise für den Unterhalt gesorgt wird.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111945

Im RIS seit

25.03.1999

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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