RS OGH 2013/12/19 1Ob15/99h, 1Ob48/10f, 1Ob225/13i

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Veröffentlicht am 23.02.1999
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Norm

WRG §117 Abs4

Rechtssatz

Im "streitigen Außerstreitverfahren" nach § 117 Abs 4 WRG ist das Gericht weder verpflichtet noch berechtigt, den "richtigen" Antragsgegner dem Verfahren beizuziehen.Im "streitigen Außerstreitverfahren" nach Paragraph 117, Absatz 4, WRG ist das Gericht weder verpflichtet noch berechtigt, den "richtigen" Antragsgegner dem Verfahren beizuziehen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111543

Im RIS seit

25.03.1999

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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