Norm
WRG §117 Abs4Rechtssatz
Im "streitigen Außerstreitverfahren" nach § 117 Abs 4 WRG ist das Gericht weder verpflichtet noch berechtigt, den "richtigen" Antragsgegner dem Verfahren beizuziehen.Im "streitigen Außerstreitverfahren" nach Paragraph 117, Absatz 4, WRG ist das Gericht weder verpflichtet noch berechtigt, den "richtigen" Antragsgegner dem Verfahren beizuziehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111543Im RIS seit
25.03.1999Zuletzt aktualisiert am
20.03.2014