- RS0111605">7 Ob 25/99y
- RS0111605">1 Ob 294/99p
- RS0111605">4 Ob 263/00f
Auch; nur: Damit soll verhindert werden, dass das in einem Rechtsstreit gewonnene Ergebnis durch eine noch mögliche Rechtsgestaltung im Außerstreitverfahren umgestoßen oder überholt würde. (T1)
- RS0111605">4 Ob 76/07s
Auch; Beisatz: Hier nicht relevant, weil Landwirtschaften als Unternehmen von der Aufteilung ausgenommen sind. (T2)
- RS0111605">10 Ob 16/08p
Auch; Beisatz: Hier: Ansprüche auf Benützungsentgelt aus der behaupteten titellosen (Mit-)Benützung der ehemaligen Ehewohnung und auf (anteiligen) Ersatz der für die ehemalige Ehewohnung angefallenen Betriebskosten. (T3)
- RS0111605">1 Ob 177/09z
Auch; Beisatz: Hier: Unzulässigkeit des (streitigen) Rechtswegs für eine auf Bereicherungsrecht gestützte Klage, mit der ein vormaliger Ehegatte als bücherlicher Eigentümer von Wohnungen, die als eheliche Ersparnisse der Aufteilung unterliegen, vom anderen die Bezahlung der Mietzinserträgnisse aus einem Zeitraum nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft begehrt. (T4)
- RS0111605">6 Ob 98/09v
Vgl; Beis wie T3; Bem: Hier: Außerhalb der Frist des § 235 AußStrG 1854 geltend gemachte Ansprüche. (T5)
- RS0111605">7 Ob 48/10z
Auch; Beisatz: Antrag auf Benützungsregelung nach
§ 838a ABGB betreffend eheliche Ersparnisse. (T6)
- RS0111605">10 Ob 29/10b
- RS0111605">4 Ob 98/12h
Entscheidungstext OGH 10.07.2012 4 Ob 98/12h
- RS0111605">1 Ob 144/12a
Entscheidungstext OGH 15.11.2012 1 Ob 144/12a
Auch; nur: Nach den Grundsätzen der Rechtsprechung besteht ein Vorrang des Aufteilungsverfahrens. Soweit aufzuteilendes Vermögen der Ehegatten betroffen ist, soll zuerst dessen; Rechtszuständigkeit im Außerstreitverfahren geklärt werden. (T7)
Beisatz: Hier: Auseinandersetzung über die Sittenwidrigkeit von Vorausvereinbarungen. (T8)
- RS0111605">8 Ob 91/12h
Entscheidungstext OGH 27.06.2013 8 Ob 91/12h
Auch; Beisatz: Die ersatzlose Aufhebung des § 235 AußStrG 1854 durch das Außerstreitgesetz 2003 hat nach der seither ergangenen völlig einheitlichen Rechtsprechung an der bisherigen Rechtslage insoweit nichts geändert. Die zu § 235 Abs 1 AußStrG 1854 ergangene Rechtsprechung ist daher weiterhin zu beachten; Rechtsgrundlage für die Überweisung sind allerdings nunmehr die §§ 40a, 44 und 46 JN. (T9)
- RS0111605">1 Ob 82/13k
Entscheidungstext OGH 18.07.2013 1 Ob 82/13k
Auch
- RS0111605">1 Ob 26/15b
Entscheidungstext OGH 03.03.2015 1 Ob 26/15b
Vgl auch
- RS0111605">3 Ob 168/15z
Entscheidungstext OGH 18.11.2015 3 Ob 168/15z
Auch; Beisatz: Hier: Durchsetzung einer Vorwegvereinbarung nach
§ 97 Abs 1 EheG. (T10); Veröff: SZ 2015/125
- RS0111605">1 Ob 181/16y
Entscheidungstext OGH 18.10.2016 1 Ob 181/16y
Vgl auch; nur T7; Beis wie T9; Beisatz: Hier: Zu den damit zusammenhängenden Ansprüchen der (vormaligen) Ehegatten auf Rechnungslegung und eidliche Vermögensabgabe im Aufteilungsverfahren. (T11)
- RS0111605">1 Ob 221/16f
Entscheidungstext OGH 31.01.2017 1 Ob 221/16f
Beisatz: Hier: Die für die Frage der Einbeziehung der Liegenschaft samt ehelichem Wohnhaus in die Aufteilungsmasse zu beurteilende Vorfrage hinsichtlich der Gültigkeit des diesbezüglich abgeschlossenen Schenkungsvertrags, ist als Vorfrage im Aufteilungsverfahren zu lösen. (T12)
- RS0111605">6 Ob 34/18w
- RS0111605">7 Ob 246/18d
- RS0111605">9 Ob 4/19g
- RS0111605">5 Ob 229/18i
- RS0111605">1 Ob 83/20t
Beisatz: Räumung der nicht in die Aufteilungsmasse fallenden Ehewohnung. (T13)
- RS0111605">9 Ob 46/22p
Entscheidungstext OGH 14.07.2022 9 Ob 46/22p
- RS0111605">5 Ob 22/23f
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 23.03.2023
5 Ob 22/23f Beisatz wie T3
- RS0111605">1 Ob 13/24d
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 05.03.2024 1 Ob 13/24d
nur T7
Beisatz: Hier: Keine Rechtszuständigkeit des Außerstreitgerichts für die während aufrechter Lebensgemeinschaft erworbene und in die Ehe eingebrachte Liegenschaft. (T14)
- RS0111605">1 Ob 72/25g
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 09.09.2025 1 Ob 72/25g
Beisatz wie T10