RS OGH 1999/2/23 7Ob25/99y, 1Ob294/99p, 4Ob263/00f, 4Ob76/07s, 10Ob16/08p, 1Ob177/09z, 6Ob98/09v, 7O

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Veröffentlicht am 23.02.1999
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Norm

AußStrG §235
EheG §81

Rechtssatz

Nach den Grundsätzen der Rechtsprechung besteht ein Vorrang des Aufteilungsverfahrens. Soweit aufzuteilendes Vermögen der Ehegatten betroffen ist, soll zuerst dessen Rechtszuständigkeit im Außerstreitverfahren geklärt werden; erst nach dort erfolgter Klärung, dass einzelne Gegenstände, Ersparnisse oder Rechte nicht der Aufteilung unterliegen, können Rechtsstreitigkeiten der Ehegatten untereinander im Streitweg geführt werden. Damit soll verhindert werden, dass das in einem Rechtsstreit gewonnene Ergebnis durch eine noch mögliche Rechtsgestaltung im Außerstreitverfahren umgestoßen oder überholt würde.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 25/99y
    Entscheidungstext OGH 23.02.1999 7 Ob 25/99y
  • 1 Ob 294/99p
    Entscheidungstext OGH 25.01.2000 1 Ob 294/99p
  • 4 Ob 263/00f
    Entscheidungstext OGH 14.11.2000 4 Ob 263/00f
    Auch; nur: Damit soll verhindert werden, dass das in einem Rechtsstreit gewonnene Ergebnis durch eine noch mögliche Rechtsgestaltung im Außerstreitverfahren umgestoßen oder überholt würde. (T1)
  • 4 Ob 76/07s
    Entscheidungstext OGH 22.05.2007 4 Ob 76/07s
    Auch; Beisatz: Hier nicht relevant, weil Landwirtschaften als Unternehmen von der Aufteilung ausgenommen sind. (T2)
  • 10 Ob 16/08p
    Entscheidungstext OGH 27.05.2008 10 Ob 16/08p
    Auch; Beisatz: Hier: Ansprüche auf Benützungsentgelt aus der behaupteten titellosen (Mit-)Benützung der ehemaligen Ehewohnung und auf (anteiligen) Ersatz der für die ehemalige Ehewohnung angefallenen Betriebskosten. (T3)
  • 1 Ob 177/09z
    Entscheidungstext OGH 13.10.2009 1 Ob 177/09z
    Auch; Beisatz: Hier: Unzulässigkeit des (streitigen) Rechtswegs für eine auf Bereicherungsrecht gestützte Klage, mit der ein vormaliger Ehegatte als bücherlicher Eigentümer von Wohnungen, die als eheliche Ersparnisse der Aufteilung unterliegen, vom anderen die Bezahlung der Mietzinserträgnisse aus einem Zeitraum nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft begehrt. (T4)
  • 6 Ob 98/09v
    Entscheidungstext OGH 18.09.2009 6 Ob 98/09v
    Vgl; Beis wie T3; Bem: Hier: Außerhalb der Frist des § 235 AußStrG 1854 geltend gemachte Ansprüche. (T5)
  • 7 Ob 48/10z
    Entscheidungstext OGH 21.04.2010 7 Ob 48/10z
    Auch; Beisatz: Antrag auf Benützungsregelung nach § 838a ABGB betreffend eheliche Ersparnisse. (T6)
  • 10 Ob 29/10b
    Entscheidungstext OGH 22.06.2010 10 Ob 29/10b
  • 4 Ob 98/12h
    Entscheidungstext OGH 10.07.2012 4 Ob 98/12h
  • 1 Ob 144/12a
    Entscheidungstext OGH 15.11.2012 1 Ob 144/12a
    Auch; nur: Nach den Grundsätzen der Rechtsprechung besteht ein Vorrang des Aufteilungsverfahrens. Soweit aufzuteilendes Vermögen der Ehegatten betroffen ist, soll zuerst dessen; Rechtszuständigkeit im Außerstreitverfahren geklärt werden. (T7)
    Beisatz: Hier: Auseinandersetzung über die Sittenwidrigkeit von Vorausvereinbarungen. (T8)
  • 8 Ob 91/12h
    Entscheidungstext OGH 27.06.2013 8 Ob 91/12h
    Auch; Beisatz: Die ersatzlose Aufhebung des § 235 AußStrG 1854 durch das Außerstreitgesetz 2003 hat nach der seither ergangenen völlig einheitlichen Rechtsprechung an der bisherigen Rechtslage insoweit nichts geändert. Die zu § 235 Abs 1 AußStrG 1854 ergangene Rechtsprechung ist daher weiterhin zu beachten; Rechtsgrundlage für die Überweisung sind allerdings nunmehr die §§ 40a, 44 und 46 JN. (T9)
  • 1 Ob 82/13k
    Entscheidungstext OGH 18.07.2013 1 Ob 82/13k
    Auch
  • 1 Ob 26/15b
    Entscheidungstext OGH 03.03.2015 1 Ob 26/15b
    Vgl auch
  • 3 Ob 168/15z
    Entscheidungstext OGH 18.11.2015 3 Ob 168/15z
    Auch; Beisatz: Hier: Durchsetzung einer Vorwegvereinbarung nach § 97 Abs 1 EheG. (T10); Veröff: SZ 2015/125
  • 1 Ob 181/16y
    Entscheidungstext OGH 18.10.2016 1 Ob 181/16y
    Vgl auch; nur T7; Beis wie T9; Beisatz: Hier: Zu den damit zusammenhängenden Ansprüchen der (vormaligen) Ehegatten auf Rechnungslegung und eidliche Vermögensabgabe im Aufteilungsverfahren. (T11)
  • 1 Ob 221/16f
    Entscheidungstext OGH 31.01.2017 1 Ob 221/16f
    Beisatz: Hier: Die für die Frage der Einbeziehung der Liegenschaft samt ehelichem Wohnhaus in die Aufteilungsmasse zu beurteilende Vorfrage hinsichtlich der Gültigkeit des diesbezüglich abgeschlossenen Schenkungsvertrags, ist als Vorfrage im Aufteilungsverfahren zu lösen. (T12)
  • 6 Ob 34/18w
    Entscheidungstext OGH 28.03.2018 6 Ob 34/18w
  • 7 Ob 246/18d
    Entscheidungstext OGH 24.04.2019 7 Ob 246/18d
  • 9 Ob 4/19g
    Entscheidungstext OGH 15.05.2019 9 Ob 4/19g
  • 5 Ob 229/18i
    Entscheidungstext OGH 21.05.2019 5 Ob 229/18i
  • 1 Ob 83/20t
    Entscheidungstext OGH 23.09.2020 1 Ob 83/20t
    Beisatz: Räumung der nicht in die Aufteilungsmasse fallenden Ehewohnung. (T13)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111605

Im RIS seit

25.03.1999

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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