RS OGH 1999/2/23 1Ob58/98f

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Veröffentlicht am 23.02.1999
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Norm

ABGB §1170
ABGB §1438 Aa
ABGB §1438 E

Rechtssatz

Die Frage nach der Berechtigung zum Skontoabzug bei Tilgung der Werklohnforderung durch rechtzeitig erklärte Aufrechnung des Werkbestellers richtet sich zuerst nach dem Inhalt der Skontovereinbarung: Ist danach der Skontoabzug von einer Barzahlung durch den Werkbesteller abhängig gemacht, so bleibt für eine solche Berechtigung kein Raum. Ist aber der Skontoabzug bloß für den Fall fristgerechter "Zahlung", also ohne Einschränkung auf Barzahlung bedungen worden, muß, um dem Wesen eines Skontos gerecht zu werden, die aufzurechnende Gegenforderung jedenfalls unbestritten sein.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111947

Dokumentnummer

JJR_19990223_OGH0002_0010OB00058_98F0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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